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(pergatur in der vorstehend abgedruckten, mit der aͤltern Fuͤrstlichen Linie Reuß von
Plauen ausgewechselren, mic der Sächsisch-Preußischen Declaration vom No—
vember 1838 übereinstimmenden Ministerialerklärung vom 8ten Februar 1830
— bis zum Schluß.)
Dresden, den 2 2sten Februar 1839.
Konigl. Sächsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
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(gez) von Zeschau.
W 38.) Verordnung,
einige Ergänzungen und Erläuterungen zu der zwischen der Königl. Sichsischen
und der Großherzoglich Sächsischen Regierung wegen der wechselseitigen Ueber-
nahme Ausgewiesener bestehenden Convention betreffend;
vom 10ten April 1839.
D. die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Sächsische Regierung dahin überein-
gekommen sind, daß bei Anwendung der Bestimmungen § 2, à undc der zwischen den bei-
derseitigen Regierungen wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabun-
den bestehenden Convention vom 1121 künftig die nämlichen Grundsätze zur
Anwendung gebracht werden sollen, welche zu Beseitigung mehrerer in der fraglichen Be-
ziehung enrstandener Zweifel und Mißverständnisse nach der Declaration vom 2. Novem-
ber 1838 zwischen den Regierungen der Königreiche Sachsen und Preußen vereinbart wor-
den sind, so ist mie Sr. Königl. Majestät allergnädigster Genehmigung die nachstehende
Ministerialerklärung gegen eine gleichlautende Declaration des Großherzoglich Sächsischen
Ministerii der auswärtigen Angelegenheicen ausgewechsele worden, und es wird dieselbe Be-
bufs allgemeiner Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10ten April 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
Ministerialerklarung.
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich zeieher über die Aus-
legung der Bestimmungen § 2, a und c der zwischen der Königlich Sächsischen und der
1839. 22
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