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Ministerialerklärung.
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich zeicher über die Aus-
legung der Bestimmungen § 2, a und c der zwischen der Königlich Sächsischen und der
Herzoglich Sachsen-Gothaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uebernahme Ausgewiesener,
unterm 1 vten December 1821 abgeschlossenen Conventien, namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der
Staatsangehörigkeic selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf
die Staatsangehörigkeir der unselbstständigen, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch
nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien?
sowie
h) über die Beschaffenheit des, § 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Auf-
enthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung,
ergeben haben, sind die erstgenannte und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regie-
rung, ohne hierdurch an dem in der Convenrion ausgesprochenen Principe ekwas ändern zu
wollen, daß die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Ge-
setzgebung des betreffenden Staates zu beurkheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu
lassen, und zwar
zu à 1)0 daß unselbstständige, d. h. aus der älcerlichen Gewalt noch nicht entlassene Kin-
der, schon durch die Handlungen ihrer Elceern an und fur sich und ohne daß es
einer eignen Thätigkeit, oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder be-
dürfte, derjenigen Staaktsangehörigkeic theilhaftig werden, welche die Elcern während
der Unselbstständigkeic ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Scaarsangehörigkeit unselbstständiger
ehelicher Kinder, diesenigen Veränderungen nicht äußern können, welche sich nach
dem Tode des Baters derselben in der Staatsangehörigkeic ihrer ehelichen Muteer
ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher, unselbstständiger.
Kinder lediglich die Condition ihres Valers entscheider, und BVeränderungen in de-
ren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde
eintreten können.
Nächstdem soll
zu b) die Verbindlichkeit der contrahirenden Staaken zur Uebernahme eines Individu-
ums, welches der andere Staak, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden,
auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des § 2, c der Convenrion einereten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Scaare, in welchen er ausgewiesen werden soll,
verheirathet, und außerdem zugleich eine eigne Wirthschaft geführe hat, wobei zur