Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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einer vom Gericht sofort zu bestimmenden Frist die Genehmigung der von ihm vertretenen 
Parthei beizubringen. 
Stellvertreter § 9. Gemeinheiren und andere Genossenschaften werden durch ihre Vorsteher, oder 
von Gemein= durch Abgeordnete aus ihrer Mitte, oder durch andere Bevollmächtigre vertreten. Diese 
heiten. Abgeordneten und Bevollmächtigten haben sich durch eine von den Worstehern, unter Bei- 
druckung des Gemeindesiegels, oder von sämmtlichen Mitgliedern der Gemeinheit ausge- 
stellten Bollmacht, welche den § 8 angegebenen Erfordernissen entspricht, zu rechtfertigen. 
Eines besondren Nachweises über die Befolgung der in der allgemeinen Städreord- 
nung § 185 enthaltenen Bestimmung, bei welcher es übrigens verbleibt, bedarf es zur 
Vollständigkeit der Vollmacht nicht. 
Beschränkung § 10. Oen Partheien ist zwar gestatter, vor und nach der mündlichen Sereitver= 
schriftlicher An= handlung Anträge und Erklärungen schriftlich an das Gericht gelangen zu lassen, und 
träge un - darf dergleichen Eingaben, wenn sie von der Parthei selbst ode « 
Erklärungen. letzteres darf derglei gaben, sie von der Parthei selbst oder von einem zu 
Betreibung der Advocatur berechtigten Sachwalter unterzeichner sind, nicht zurückweisen. 
Zum Ersatz von Gebühren und Auslagen dafür kann jedoch der Gegner, auch wenn er 
sachfällig wird, niemals angehalten werden, und die Parchei selbst ist ihrem Sachwalter 
dergleichen nur insofern zu entrichren schuldig, als sie denselben zu Entwerfung der Schrift 
ausdrücklich beauftragt hat, 
B. insbesondere. § 14. Wer jemanden wegen eines ganz geringen Civilanspruchs belangen will, har 
Anmeldung des dem zuständigen Gerichte, mündlich oder schriftlich, 
Anspruchs. 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Verklagten, 
b) den Grund und Gegenstand des Anspruches, mit deutlicher Bezeichnung desselben, 
auch mit genauer Angabe des Geldbecrags oder Werches (z. B. 5 Thlr. —. —. Darlehn, 
6 Thaler 8 gr. —= Kaufgeld für Leinwand, 10 Thlr. 12 gr. —. Miechzins) anzuzeigen 
und um VWorladung des Gegners zu bitten. Eine nähere Auseinandersetzung des Sach- 
verhältnisses ist bei diesem Anbringen nicht erforderlich. 
Verfügung an § 12. Das Geriche har hierauf Tag und Stunde der Verhandlung zu bestimmen 
die Partheien. und die Partheien dazu durch Bestellzecrel vorzuladen. Eine mündliche Vorladung durch 
den Gerichtsboren ist nur dann gestarter, wenn die Sache gar keinen Ausschub leidet. 
Bleibt jedoch die mündliche Bestellung unbefolgt, oder kommt unter den Partheien, wenn 
sie auf eine solche erscheinen, eine Vereinigung nicht zu Stande, so kann eine Enrschei- 
dung vom Gerichte nicht sofort ertheilt werden; vielmehr sind solchenfalls die Partheien 
auf einen andern Termin durch Bestellzettel vorzuladen. 
Inhalt der § 13. Die Besitellzettel müssen enthalten: 
Bestellzettel. „ 
1) den Namen, Stand und Wohnort der Partheien,
	        
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