Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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# 38. Bei Vollstreckung der Entscheidung find die allgemeinen Vorschriften zu be- 
folge Es hat jedoch das Gericht 
a) den Schuldbetrag festzustellen, auch wenn eine Berechnung desselben beim Anbrin- 
gen des Vollstreckungsgesuchs nicht uͤbergeben worden ist, und 
b) dem Verurtheilten zu Befriedigung des obsiegenden Theils nur eine achttaͤgige 
Frist einzuraͤumen. 
§ 39. a) Bis zu Ercheilung des Bescheids oder Abschließung eines Vergleichs, 
welcher die Entscheidung entbehrlich macht, sind alle Verfügungen des Gerichts und et- 
wanige Eingaben der Partheien stempelfrei. 
b) Wegen der Entscheidung oder des Vergleichs selbst ist bei Gegenständen, die 
nicht über 10 Thaler —. —;= detragen, eine Stempelabgabe ebenfalls nicht zu erheben; 
bei solchen aber, deren Werth mehr als 10 Thaler —. —jedoch niche über 20 Thlr. —. —. 
beträgt, —= 2 gr. —= Stempelimpost zu entrichten. 
c)Fur die Eingaben und Expeditionen wegen Wollstreckung des Erkennenisses sind 
— 2 gr. —= und für sämmtliche Schriften bei eingewendeten Appellationen, einschlietz- 
lich der Entscheidung, —= 4 gr. —= Stempelimpost zu verwenden. 
§ 40. a) Die Gerichtskosten sind nach folgenden Ansätzen und Bestimmungen zu erheben: 
1)) Für Anmerkung eines mündlichen Antringen und Anordnung 
der Vorladung. — 2 gr. —. 
2) Für einen Bestellzertel mit Einschluß der Bensheif oder ui 
füllung. . 1gr. —— 
3) Für Behändigung desselben dem Diener, —. 1 gr. —. 
Bei Vorladung entfernter Partheien ist dem Gerichtsboten außerdem noch das gewöhnliche 
Bortenlohn zu entrichten, soweic nicht zu Ersparung desselben die Behändigung des Be- 
stellzettels dem Bokten bei Gelegenheit anderer Verrichtungen am Wohnorte des Voczula- 
denden, oder auch einer dortigen Gerichesperson, übertragen werden kann. 
4) Für die gerichtliche Verhandlung der Sache, 
Vermittelung eines Vergleichs oder Ertheilung 
der Entscheidung, mit Einschluß etwaniger 
Zeugenverhöre; 
a) wenn der Gegenstand des Streices nichr 
über 10 Thaler —. — beträgt, —= 6gr. — bis —. 8gr. —O 
b) wenn derselbe mehr als 
10 Thaler —. —, beträge, —. 12gr. — bis — 16 ge. . 
Eben so viel kann für die Fortsetzung der Verhandlung in einem 
neuen Termine, wenn solcher ohne Schuld des Gerichts nöthig 
wird, angesetzt werden. 
5)) Für Abhörung eines oder mehrerer Zeugen auf Ersuchen eines 
andern Gerichts, —-- 6 gr. —- 
Vollstreckung 
der Entschei- 
dung. 
Stempelab-- 
gabe. 
Kosten.
	        
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