Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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3.) Der zur Abhoͤrung aufgeforderte fremde Richter hat das uͤber die Abhoͤrung auf— 
genommene Protokoll dem Richter der Sache im Original und ohne daß es der 
Zuruͤckbehaltung einer Abschrift bedarf, zuzusenden und zu dessen Acten zu uͤberlassen. 
III. 
Der fuͤr saͤmmtliche Schriften bei eingewendeten Appellationen vorgeschriebene Werths- 1 39. 
stempel an 4 gl. —= ist bei dem Untergericht, und zwar sofort bei der Einwendung der 
Appellarion zu verwenden. 
Ebenso ist der Werthsstempel für die Vollstreckung des Erkenntnisses an 2 gl. — so- 
fort bei dem Antrag auf Execution zu verwenden. 
IV. 
Jugleich wird auf den Antrag der Stände die Vorschrift 8 10 des Mandats vom 24 /143. 
28sten November 1753: wonach in geringfügigen Rechtssachen die Sachwalter ihrer 
Kosten, dafern sie solche nicht vor Ertheilung oder Einholung rechtlicher Entscheidung zu 
den Acten verzeichnet, verlustig erachter werden sollen: hiermit eingeschärft und, da wahr- 
zunehmen gewesen, daß hierauf besonders in den Fällen, wenn eine Kostencompensarion 
eintrat, nicht immer erkannt worden, den entscheidenden Behörden andurch aufgegeben, den 
Verlust der niche zu den Acten verzeichneken Kosten jedesmal und ohne Unterschied, ob auf 
Zestitution oder Compensation der Kosten zu erkennen, ausdrücklich auszusprechen. 
Dresden, den 1 6ten Mai 1839. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneriß. 
Hausmann. 
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