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nahme in Volksblaͤtter oder Schriften, welche ihrer Sprache und Form, sowie ihrem Tone
nach, fuͤr ein gemischtes Publicum bestimmt sind, die Druckerlaubniß ertheilt werden duͤrfe,
ingleichen daß die auswaͤrts mit Genehmigung der Censur gedruckten Schriften darum noch
nicht sofort geeignet sind, auch in hiesigen Landen auf diese Genehmigung Anspruch zu
machen, ist auch in Beziehung auf religioͤse und kirchliche Verhaͤltnisse streng zu befolgen,
da es nicht selten von gleicher Verantwortlichkeit ist, Schriften, welche durch Inhalt oder
Form gerechten Anstoß erregen, zuerst durch den Druck zu veroͤffentlichen, oder den Nach—
theil, welchen sie herbeifuͤhren, durch weitere ruͤcksichtslose Verbreitung derselben, noch mehr
zu vergroͤßern.
§ 7. Auch ist der Wiederabdruck kirchlicher Partheischriften aus fruͤherer Zeit, oder
einzelner Aufsätze oder Auszüge aus denselben, ebenfalls nicht unbedingt, sondern nur unter
Beobachtung obiger Grundsaͤtze zulaͤssig.
M 48.) Decret
wegen Bestaͤtigung der Statuten der Zuckerraffineriegesellschaft in Pirna;
vom 8ten Mai 1839.
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerio den Sea-
tuten der auf Actien gegründetren Zuckerraffineriegesellschaft zu Pirna die nachgesuchte Be-
stätigung dergestalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Ge-
naueste nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ausgefertigt und von mir, dem Staaksminister des Innern, unter Beidruckung des Mi-
nisterialsiegels, eigenhändig vollzogen worden.
Dresden, den 8ten Mai 1839.
Ministerium des Innern.
Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf.
Demuth.
1839. 27