Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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nahme in Volksblaͤtter oder Schriften, welche ihrer Sprache und Form, sowie ihrem Tone 
nach, fuͤr ein gemischtes Publicum bestimmt sind, die Druckerlaubniß ertheilt werden duͤrfe, 
ingleichen daß die auswaͤrts mit Genehmigung der Censur gedruckten Schriften darum noch 
nicht sofort geeignet sind, auch in hiesigen Landen auf diese Genehmigung Anspruch zu 
machen, ist auch in Beziehung auf religioͤse und kirchliche Verhaͤltnisse streng zu befolgen, 
da es nicht selten von gleicher Verantwortlichkeit ist, Schriften, welche durch Inhalt oder 
Form gerechten Anstoß erregen, zuerst durch den Druck zu veroͤffentlichen, oder den Nach— 
theil, welchen sie herbeifuͤhren, durch weitere ruͤcksichtslose Verbreitung derselben, noch mehr 
zu vergroͤßern. 
§ 7. Auch ist der Wiederabdruck kirchlicher Partheischriften aus fruͤherer Zeit, oder 
einzelner Aufsätze oder Auszüge aus denselben, ebenfalls nicht unbedingt, sondern nur unter 
Beobachtung obiger Grundsaͤtze zulaͤssig. 
M 48.) Decret 
wegen Bestaͤtigung der Statuten der Zuckerraffineriegesellschaft in Pirna; 
vom 8ten Mai 1839. 
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerio den Sea- 
tuten der auf Actien gegründetren Zuckerraffineriegesellschaft zu Pirna die nachgesuchte Be- 
stätigung dergestalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Ge- 
naueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ausgefertigt und von mir, dem Staaksminister des Innern, unter Beidruckung des Mi- 
nisterialsiegels, eigenhändig vollzogen worden. 
Dresden, den 8ten Mai 1839. 
Ministerium des Innern. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
Demuth. 
1839. 27
	        
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