Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Ministerialdecharation. 
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich zeither über die 
Auslegung der Bestimmungen § 2, a und der zwischen der Königlich Sächsischen und 
der Königlich Preußischen Regierung wegen der Ausgewiesenen bestehenden, von der erst- 
genannten und der Fürstlichen Regierung jungerer Linie Reuß von Plauen durch Erklä- 
rung vom 2ten Januar 1821 als gegenseitig verbindlich anerkannten Convention, namenrlich 
à) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weie die in der 
Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf 
die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus der älkerlichen Gewale 
noch nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des § 2, c der Convention erwähnten zehnjährigen Auf- 
enthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung, 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Convenrion 
ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, daß die Unterthanschaft eines In- 
dividuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beur- 
theilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grund- 
sätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar 
zu àa 1) daß unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kin- 
der, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne 
daß es einer eignen Thätigkeit, oder eines besonders begründeten Rechts der Kin- 
der bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aelcern 
während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staaksangehörigkeit unselbstständiger 
ebelicher Kinder, diesenigen Veränderungen nicht äußern können, welche sich 
nach dem Tode des Vaters derselben, in der Staatsangehörigkeic ihrer ehelichen 
Murter ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbst- 
ständiger Kinder, lediglich die Condition ihres Baters entscheidet, und Verän- 
derungen in deren Staaksangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaft= 
lichen Behörde eintreten können. 
Nächstdem soll 
zu p) die Verbindlichkeit der contrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Indivi- 
duums, welches der andere Staar, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, 
auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreten: 
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