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denk der beim vorigen Landtage abgegebenen staͤndischen Erklaͤrungen und in Betracht der,
der Staatsregierung ertheilten Ermaͤchtigung: dahin Vorkehrung zu treffen, damit der Ein—
und Zwanzig-Guldenfuß baldmoͤglichst im Lande eingefuͤhrt werden koͤnne, — beschlossen,
zu Vermeidung späterer Umschreibungen, sofort mit Eintritt der Wirksamkeit des eingangs—
gedachten Gesetzes den Vierzehn-Thalerfuß bei der alterbländischen Brandversicherungsan-
stalt dergestalt einzuführen, daß die von und mit dem 1sten August dieses Jahres an vor-
fallenden Schäden an versicherten Gebäuden u. s. w. nebst den Feuerlöschgerärheschäden nach
dem Vierzehn-Thalerfuße vergücet und überhaupt alle, nach dem gedachten Gesetze zu lei-
stenden Zahlungen ebensowohl, als die zu Deckung sothaner Ausgaben erforderlichen Bei-
träge, in dem bemerkten Münzfuße resp. gewährt und erhoben werden.
Dabei soll jedoch den Eigenthümern von schon catastrirten Gebäuden und sonst zur
Aufnahme in der Landesanstalt geeigneren Gegenständen anheimgestellt bleiben, die Werths-
und Versicherungssummen um 2½% pro Cent, vorbehältlich jedoch, daß die hieraus sich
berechnenden Beträge in den § 27 des Gesetzes und § 1 der Generalverordnung vom
25sten Januar 1836 vorgeschriebenen runden Summen aufgehen, zu erhöhen.
Es haben daher diesenigen, welche hiervon Gebrauch machen wollen, ihre deshalbigen
Anträge längstens bis mic dem 31sten Juli 1839, unter der Verwarnung, daß sie spä-
ter damit nicht zugelassen werden, bei der Obrigkeic anzubringen, welche letztere sodann die
zulässigen Erhöhungen mittelst des § 4 erwähnten Catasternachtrags anzuzeigen hat.
4. Wegen der seit der neuen Cakastration entstandenen, bei letzterer nicht berücksichtig-
ten und daher in den neuen Catastern nicht mit aufgenommenen neuen Gebäude, ist nun-
mehro, da die zeitherigen (alten) Cataster von und mit dem 1sten August dieses Jahres
ab, ihre Wirksamkeit verlieren, nach § 37 des Gesetzes zu verfahren.
Dagegen will Man den Obrigkeiten zu Einreichung des 1 sten Cakasternacherags, in
welchem nicht nur die obengedachten neuen Gebäude, sondern auch alle seik der neuen Ca-
tastration bis mit Ende Juli dieses Jahres beantragten und zulässsgen Werths= und Ver-
sicherungsveränderungen aufzunehmen bleiben, ausnahmsweise Nachsicht bis Ende Septem-
ber 1839 gestatten, auch diesen Catasternachtrag, bewandten Umständen nach, für dießmal
von und mit dem 1s8en August dieses Jahres an in Wirkung setzen.
5. ODa bei Werehsveränderungen schon catastrirter Gebäude und sonst versicherungs-
fähiger Gegenstände, sowie bei Versicherung noch niche catastrirter neuentstehender Ge-
bäude rc. eben so wie bei der neuen Catastration zu verfahren ist, (cfr. § 30 des Ge-
setzes) so haben die Obrigkeiten, bis auf weitere Anordnung, sich hierbei in der Regel ledig-
lich des rechnischen Beistandes des betreffenden Taxationsrevisors zu bedienen und sich die-
serhalb mie demselben zu vernehmen, auch wird den Obrigkeiten nachgelassen, wenn das
Gebäude oder der sonst zu versichernde Gegenstand sich an Orten befinde#, wo erstere niche
selbst ihren Sitz haben, die Taxationsrevisoren an ihrer Statt mir der alleinigen BVornahme
der technischen Localerörterungen und den deshalbigen Miederschriften zu beauftragen.