Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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In diesem letztern Falle haben die Taxationsrevisoren sich der Beschreibung der Ge- 
bäude und sonstigen Gegenstände, rücksichtlich der Größe, Bauart, Einrichtung, Beschaf- 
fenheit 2c. mit zu unterziehen und diese, mit den technischen Gutachten versehenen, in tabel- 
larischer Form anzufertigenden Anzeigen an die betreffenden Obrigkeiten einzureichen, welche 
letzteren sodann wegen des Anerkenntnisses und der Regulirung der Versicherungssummen 
— ein Geschäft, welches solchenfalls an resp. Amts-, Gerichts= und Rathsstelle zu er- 
folgen bat — das weiter Erforderliche vorschriftmäßig zu besorgen haben. 
6. Nach der Anweisung pag. 571 des Gesetz= und Verordnungsblattes pro 1835, 
§ 1 sind die Grundstücke nach ihrer natürlichen Ltage und Ordnung zu verzeichnen. 
Damit nun die bei der neuen Catastration eingeführte neue Nummerfolge nicht wieder 
unterbrochen und die neuentstehenden Grundstücke auch ferner nach ihrer natürlichen tage 
und Ordnung catastrirt werden, so ist hinkünftig, bei Zwischeneinbauen, den neuentstehenden, 
mic einer besonderen neuen Nummer zu versehenden Grundstücken nicht die auf die letzte 
Nummer des Orks, zu welchem das neuentstandene Gebäude (Grundstück) gehört, folgende 
Nummer zu geben, sondern hierunter in nachstehender Maaße zu verfahren. 
Wenn z. B. in einem Orte, in welchem die letzte Carasternummer 72 berrägt, zwischen 
No. 43 und 44 ein neues Haus, so künftig ein besonderes Grundstück bildet und dem 
daher auch eine besondere Nummer zu geben ist, eingebaut wird, so hat dieses Grundstück 
nicht die Nummer 73, sondern die Nummer 43, B zu erhalten. 
Erfolgen zwischen den bemerkten Gebäudenummern noch mehrere dergleichen Einbaue, 
so ist diesen Gebäuden ebenfalls die Nummer 43 mit Beisetzung der Buchstaben C, D 
u. s. w. zu geben, wobei noch zu bemerken, daß sich bei dieser Buchstabenbezeichnung, der 
Gleichförmigkeir halber, nur der großen lateinischen Buchstaben zu bedienen ist. 
Diese Nummervermehrung ist jedoch nicht in dem Catasteranhange, sondern in dem 
Orkscataster selbst, und zwar in der letzten Columne, sofort hinter der betreffenden Num- 
mer (ctr. pag. 567 des Gesetz= und Verordnungsblattes pro 1835) auf folgende Weise 
anzumerken: 
„Jo. 43, B gebaur auf acquirirten Staaks= oder Commun-Grund und Boden, oder 
auf einem von dem Grundstücke No. 43 oder 44 abgekommenen Stücke tand 2c. und beträgt 
4500 Thaler, laut des ersten Nachtrags 
u. s. w.“ 
Bei diesen Einträgen ist aber darauf Rücksiche zu nehmen, daß zu Anmerkung der 
außerdem vorkommenden Versicherungsveränderungen (efr. § 13 der Anweisung Sub B, 
pag. 572 des Gesetz= und Verordnungsblattes pro 1835) bei jeder Nummer der er- 
forderliche Raum verbleibt. 3 
Die in der gedachten Anweisung § 11 enthaltene Vorschrift wird hiernach abgeändert. 
7. Dagegen har es rücksichtlich derjenigen neuentstehenden und mie besonderen neuen 
Nummern zu belegenden Grundstäcke, welche, ihrer natürlichen Lage nach, die auf die letzte
	        
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