Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Nummer des Orks zunächstfolgende Nummer zu erhalten haben, bei der angeordneten An- 
legung von Catasteranhängen und den sonst hierauf bezüglichen Vorschriften auch ferner 
sein Bewenden. 
8. Bei vorkommenden Brandschäden ist in der nach § 35 der Vollziehungsverord- 
nung an die Brandversicherungscommission zu erstartenden Anzeige zugleich der Tag, an 
welchem die Würderung dieser Schäden vorgenommen werden soll, mit anzugeben, vor Re- 
gulirung gedachter Brandschäden aber selbst, von den auf die Versicherung der hierbei in 
Frage kommenden Gebäude und sonstigen Gegenstände bezüglichen Catastrationsniederschriften 
eine vollständige beglaubte Abschrift zu den Brandschädenacten zu bringen. 
9. Die § 39 der Vollziehungsverordnung ertheilte Vorschrift wird dahin abgeänderrt, 
daß die Obrigkeiten in der Regel und insofern die Brandversicherungscommission wegen 
besonderer Verhältnisse nicht etwas Anderes anordnet, sich zu Würderung aller Brand- 
schäden des betreffenden Bezirkskarationsrevisors zu bedienen haben, und nur in dem Falle, 
daß der muthmaaßliche Bekrag des Brandschadens am Orte, nach Verhältniß der eingetra- 
genen Versicherungssummen, die Summe von 200 Thalern nichr überfteige, bleibt der Obrig- 
keit überlassen, ohne vorherige Communicarion mit dem Taxationsrevisor, die betreffenden 
Distriktskaxatoren zuzuziehen. 
In Fällen, wo der Taxationsrevisor an dem von der Obrigkeit bestimmten Tage wegen 
anderer mit dieser Expedition zusammentreffenden Geschäfte behindert sein sollte, die Wür- 
derung selbst zu vollziehen, und eine Aufnahme des Termins unthunlich erscheint, bleibt zwar 
dem Revisor anheimgestellt, die betreffenden Distriktstaxatoren mit der Würderung der Schä- 
den zu beauftragen, es ist jedoch in diesem Falle die Obrigkeit gleichzeitig davon in Kenne- 
niß zu setzen, und bleibt der Commission die Anordnung einer Revision der Taxen und, 
nach Befinden, die Abordnung eines besonderen Commissars zu Regulirung der Brandschä- 
den, zu jeder Zeit vorbehalten. 
Die § 64 des Gesetzes vorgeschriebene Frist ist in jedem Falle innenzuhalten. 
Endlich und 
10. ist die nach § 45 der Bollziehungsverordnung angeordnete nähere Untersuchung 
und Veranschlagung des Schadens an Spritzen und Jubehörungen, dafern der Tarations= 
revisor auch zugleich die Function eines Spritzensachverständigen bekleider, mit der Erpedl- 
tion der BVrandschädenwürderung (§9) zu verbinden, der dießfallsige specielle Anschlag aber 
von dem Sachverständigen in Schriften zu den Accen abzugeben. 
Nach gegenwärtiger Verordnung haben sich alle, die solches angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 22sten Juni 1839. 
Konigliche Brandversicherungscommission. 
D. Merbach. 
Soyfert. 
Letzte Absendung: am Z3ten Juli 1839.
	        
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