Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

112           V.  Geschichte  der  Preußischen  Verfassung.


                              Verfassung  und  Verwaltung  des
                                    Preußischen  Staates.


                    V.  Geschichte  der  Preußischen  Verfassung.

Der  Kongreß  zu  Wien  hatte  Preußen  nach  den  Befreiungskriegen
  in  zwei  ungleiche  und  voneinander  getrennte  Gebietsteile
  zerlegt:  auf  der  einen  Seite  die  Rheinprovinz  und  Westfalen,
auf  der  anderen  Seite  die  sechs  östlichen  Provinzen.  Friedrich
Wilhelm  III.  (1797  —  1840)  hatte  viel  getan,  seinem  Staate
die  fehlende  äußere  Einheit  durch  die  innere  Einheit  der  Verwaltung
  zu  ersetzen,  die  im  Jahre  1815  seinem  Volke  zugesagte
Verfassung  hatte  er  aber  nicht  erteilt.  Unter  seinem  Sohne  und
Nachfolger,  dem  Könige  Friedrich  Wilhelm  IV.  (1840—1861),
wurden  die  Bitten  um  eine  Volksvertretung  immer  dringender,
fanden  zunächst  aber  nur  in  der  Form  Genehmigung,  daß  eine
regelmäßige  Zusammenkunft  der  Provinziallandtage  vorgesehen
wurde.  Im  Jahre  1847  schuf  der  König  eine  Art  von  Landesvertretung
  in  dem  „Vereinigten  Landtage“,  welchem  insbesondere
das  Petitionsrecht  (das  Recht,  Bitten  und  Beschwerden  an  den
König  zu  bringen),  das  Recht  eines  Beirates  bei  der  Gesetzgebung
  sowie  das  Recht  beigelegt  wurde,  bei  Aufnahme  von
Staatsanleihen  und  Einführung  neuer  Steuern  gehört  zu  werden.
Die  Zusammensetzung  dieses  Vereinigten  Landtages  beruhte  auf
ständischer  Grundlage  (S.  2);  er  zerfiel  in  zwei  Kurien:  die
erste  war  die  „Herrenkurie“,  welche  aus  dem  hohen  Adel  bestand
  und  vom  Könige  ernannt  wurde;  die  zweite  Kurie  umfaßte
die  Abgeordneten  der  Ritterschaften,  Städte  und  Landgemeinden
nach  demselben  Zahlenverhältnis,  wie  sie  auf  den  Provinzialständen
  vertreten  waren.  Mit  dieser  Gesamtvertretung  war  das
preußische  Volk  um  so  weniger  zufrieden,  als  die  „Periodizität",
d.  h.  das  Recht  regelmäßigen  periodischen  Zusammentretens,