Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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nisonsorts wegen geringer, während des Urlaubs verübter, gemeiner Vergehen von dem 
Richter, in dessen Bezirk sie sich aufhalten, zur Untersuchung gezogen, und auch die erkann- 
ten Strafen, wenn dieselben in Geld oder Gefängniß bis zu Acht Tagen bestehen, von dem- 
selben vollzogen werden. Da es nun in dienstlicher Hinsicht norhwendig ist, daß auch das 
betreffende Kriegsgericht, welchem ein von dem Civilgeriche bestrafter Soldat untergeben 
ist, von dem Vergehen und der erfolgten Bestrafung Kenntniß erlangt, so wird hiermit 
verordnet, daß sämmtliche Civilgerichte), welche in einer Untersuchung gegen eine beurlaubte 
Militärperson das Straferkenntniß selbst vollziehen, sofort nach erfolgter Bestrafung An- 
zeige an das betreffende Kriegsgericht über das von dem Bestraften sich zu Schulden ge- 
brachte Vergehen und die Art und Weise der Bestrafung erstarcen. 
Dresden, den 25sten Juli 1839. 
Ministerium der Fustiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
64.) Verordnung, 
den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Furstlich Schaumburg Lippeschen 
Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Aus- 
gewiesenen betreffend; 
vom 20sten Juli 1839. 
S. Königliche Majestät haben den Abschluß einer Uebereinkunft mir der Fürstlich 
Schaumburg-Lippeschen Regierung zu genehmigen geruher, wonach zwischen der genannten 
und der Königlich Sächsischen Regierung bei der gegenseitigen Uebernahme von Vagabun- 
den und Ausgewiesenen nach denselben Grundsätzen verfahren werden soll, welche zwischen 
den Kronen Sachsen und Preußen durch die Staatsverträge vom 5o 14820 und 
en November 1838 festgestelle, und beziehendlich erläutert worden sind. 
Nachdem nun auch in dessen Folge die hier nachstehend abgedruckte Ministerialerklä= 
rung beim Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten ausgefertige und gegen eine gleich- 
lautende Declaration der Fürstlich Schaumburg-#ippeschen Regierung zu Bückeburg vom 
30sten Mai a. c. ausgewechselt worden ist, so wird dieselbe hierdurch Behufs allgemeiner 
Nachachtung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 20sten Juli 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
Stelzner.
	        
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