—
(190)
m—W 65.) Verordnung,
den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Herzoglich Anhalt Dessauischen
Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und
Ausgewiesenen betreffend;
vom 6ten August 1839.
Mi Sr. Königlichen Majestär allergnädigster Genehmigung ist auf Grund der
von der Herzoglich Anhalt-Dessauischen Regierung zu erkennen gegebenen Bereitwilligkeit,
die zwischen den Kronen Sachsen und Preußen in Gemäßheit der Convention vom
21 sten Januar
1820 und der Vereinbarung vom November 1838 wegen der wechselseitigen Ueber-
nahme der Vagabunden und Ausgewiesenen bestehenden Grundsätze, auch Ihrerseits in den
betreffenden Beziehungen zur Königlich Sächsischen Regierung gegenseitig zur Norm dienen
zu lassen, eine darauf bezügliche Uebereinkunft mic der gedachren Herzoglichen Regierung ab-
geschlossen, und in deren Gemäßheit die nachskehend abgedruckte Ministerialerklärung beim
Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten ausgefertigt, und gegen eine gleichlautende De-
claration des Herzoglich Anhalt -Dessauischen Ministerii vom 18#en Juli d. J. ausgewechselt
worden, was hierdurch Behufs allgemeiner Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird.
Dresden, am 6ten August 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
□
Ministerialerklärung.
Zmischen der Königlich Sächsischen Regierung einer Seits und der Herzoglich Anhalt-
Dessauischen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger lle-
bernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabreder und abgeschlossen worden.
Stelzner.
81.
sc. 4c.
(Der Inhale der Declaration stimmt mir der vorstehend vollständig abgedruckren Mi-
nisterialerklärung vom 1 4een Juli h. a. wegen der mic der Fürstlich tippe-Schaumburgi-