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schen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunfe wörtlich überein, nur daß es im Eingange
des § 12 der gegenwärtigen Erklärung so heiße:
Es bleibt den Königlich Sächsischen Provincialregierungen und der Herzoglich An-
halt-Dessauischen Kammer überlassen r2c. c.)
So geschehen zu Dresden, am 1sten August 1839.
Königl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Zeschau.
O
66.) Bekanntmachung,
die Vertheilung und Verwendung der Schönburg'schen Entschädigungsgelder
betreffend; %
vom Sten August 1839.
n Vervollständigung der unterm 23 ken November 1835 erfolgten Publication des mit
dem Hause der Fürsten und Grafen, Herrn von Schönburg, in Bezug auf die Herrschaf-
ten Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein am gien October dessel-
ben Jahres abgeschlossenen Erläuterungsrecesses wird der Art. III, § 24 dieses Recesses ge-
dachte Plan über die Vertheilung und Verwendung der nach MaaWgabe desselben bewillig-
cen Capical-und Rencenentschädigung, wie solcher von benannten Fürsten und Grafen vor-
gelegt und nebst einem Nachtrag zu dessen § 4 untcerm 1 11en December 1835 und 1 6ten
Mai 1836 allerhöchsten Orts genehmigt worden ist, Sr. Königlichen Majestät Anordnung
zu Folge, hierdurch zur Kenntniß der Berheiligten gebracht und dabei über die Ausführung
der §§ 4 und 5 des Planes enthaltenen Bestimmungen noch Folgendes bemerkt:
Uunter teitung des dazu ernannten Königlichen Commissars hat das § 4 gedachte Er-
mitkelungsverfahren Statt gefunden, und so wie der auf 8978 Thlr. 6 gr. 37 pf. jähr-
licher Rente sich belaufende Betrag der für den Wegfall der daselbst bezeichneten gutsherr=
lichen Gefälle, resp. unter commissarischer Entscheidung festgestellt und den frühern Be-
rechtigten aus den fraglichen Entschädigungsgeldern gewährt worden ist; so hat dagegen vom
Jahre 1836 ab die Verbindlichkeir der Unrerthanen in besagten Receßherrschaften zu Ab-
fübrung derartiger gutsberrlicher Gefälle (insoweit nicht die Berechtigung zu deren Erhe-
bung an die Corporationen, zu denen die teistungspflichrigen gehören, abgetreten worden)
dergestalt aufgehoͤrt, daß nicht nur die bis dahin bestandenen, sondern auch neue solche Leis-
tungen von jenem Zeitpunkt an nicht weiter zur Erhebung kommen koͤnnen.
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