Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 191) 
schen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunfe wörtlich überein, nur daß es im Eingange 
des § 12 der gegenwärtigen Erklärung so heiße: 
Es bleibt den Königlich Sächsischen Provincialregierungen und der Herzoglich An- 
halt-Dessauischen Kammer überlassen r2c. c.) 
So geschehen zu Dresden, am 1sten August 1839. 
Königl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Zeschau. 
O 
66.) Bekanntmachung, 
die Vertheilung und Verwendung der Schönburg'schen Entschädigungsgelder 
betreffend; % 
vom Sten August 1839. 
n Vervollständigung der unterm 23 ken November 1835 erfolgten Publication des mit 
dem Hause der Fürsten und Grafen, Herrn von Schönburg, in Bezug auf die Herrschaf- 
ten Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein am gien October dessel- 
ben Jahres abgeschlossenen Erläuterungsrecesses wird der Art. III, § 24 dieses Recesses ge- 
dachte Plan über die Vertheilung und Verwendung der nach MaaWgabe desselben bewillig- 
cen Capical-und Rencenentschädigung, wie solcher von benannten Fürsten und Grafen vor- 
gelegt und nebst einem Nachtrag zu dessen § 4 untcerm 1 11en December 1835 und 1 6ten 
Mai 1836 allerhöchsten Orts genehmigt worden ist, Sr. Königlichen Majestät Anordnung 
zu Folge, hierdurch zur Kenntniß der Berheiligten gebracht und dabei über die Ausführung 
der §§ 4 und 5 des Planes enthaltenen Bestimmungen noch Folgendes bemerkt: 
Uunter teitung des dazu ernannten Königlichen Commissars hat das § 4 gedachte Er- 
mitkelungsverfahren Statt gefunden, und so wie der auf 8978 Thlr. 6 gr. 37 pf. jähr- 
licher Rente sich belaufende Betrag der für den Wegfall der daselbst bezeichneten gutsherr= 
lichen Gefälle, resp. unter commissarischer Entscheidung festgestellt und den frühern Be- 
rechtigten aus den fraglichen Entschädigungsgeldern gewährt worden ist; so hat dagegen vom 
Jahre 1836 ab die Verbindlichkeir der Unrerthanen in besagten Receßherrschaften zu Ab- 
fübrung derartiger gutsberrlicher Gefälle (insoweit nicht die Berechtigung zu deren Erhe- 
bung an die Corporationen, zu denen die teistungspflichrigen gehören, abgetreten worden) 
dergestalt aufgehoͤrt, daß nicht nur die bis dahin bestandenen, sondern auch neue solche Leis- 
tungen von jenem Zeitpunkt an nicht weiter zur Erhebung kommen koͤnnen. 
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