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die Haupt-Zoll= und Steuerämter nebst den Nebenzoll= und Untersteuerämtern,
die Bezirkssteuereinnahmen,
die Salzverwaltereien, ingleichen
die Rentämrer,
und, insoferne die Bestände dieser Behörden dazu nicht ausrelchen sollten, evenruell zugleich
die Hauprauswechslungscasse zu Dresden
andurch beauftragk.
§ 4. Die § 3 bezeichneten, sowie sämmtliche übrige Staakscassen haben, von jetzt
an, die bei ihnen eingegangenen Conventions-I/246el nichr weicer als Währung nach dem
20 Guldenfuße in Zahlung zu verwenden, sondern entweder unter den abzuliefernden Ueber-
schußgeldern mit einzusenden oder bei Einer der § 3 gedachten, ihnen zunächst gelegenen,
Behörden gegen andere Conventionsmünzsorten, unter Bezugnahme auf gegenwärkige Ver-
ordnung, umzutauschen, oder, wo auch dieß unthunlich wäre, Behufs der weitern hier-
über zu treffenden Bestimmung, den dießfallsigen Bekrag ungesäumt anzuzeigen.
Die Ablieferung der bis mit 3Isten December d. J. eingenommenen und resp. ein-
gewechselten /24rel Seücke, oder, nach Befinden, Anzeigeerstartung ist aber jedenfalls ache
Tage nach Ablauf mehrerwähnter Einlösungsfrist zu bewerkstelligen, indem im Unterlas-
sungsfalle die unter den einzurechnenden oder zu gewährenden Beständen etwa mit besind-
lichen 1/246el Stücke, in Gemäßheit der Worschrift des § 1, lediglich im Nennwerth von
Scheidemünze nach dem 14 Thalerfuße Geltung finden können.
Nach gegenwärtiger Verordnung haben Alle, die es angehre, sich gebührend zu achren.
Oresden, am Lysten August 1839.
Finanz-Ministerlum.
von Zeschau.
Wilcken.