Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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die Haupt-Zoll= und Steuerämter nebst den Nebenzoll= und Untersteuerämtern, 
die Bezirkssteuereinnahmen, 
die Salzverwaltereien, ingleichen 
die Rentämrer, 
und, insoferne die Bestände dieser Behörden dazu nicht ausrelchen sollten, evenruell zugleich 
die Hauprauswechslungscasse zu Dresden 
andurch beauftragk. 
§ 4. Die § 3 bezeichneten, sowie sämmtliche übrige Staakscassen haben, von jetzt 
an, die bei ihnen eingegangenen Conventions-I/246el nichr weicer als Währung nach dem 
20 Guldenfuße in Zahlung zu verwenden, sondern entweder unter den abzuliefernden Ueber- 
schußgeldern mit einzusenden oder bei Einer der § 3 gedachten, ihnen zunächst gelegenen, 
Behörden gegen andere Conventionsmünzsorten, unter Bezugnahme auf gegenwärkige Ver- 
ordnung, umzutauschen, oder, wo auch dieß unthunlich wäre, Behufs der weitern hier- 
über zu treffenden Bestimmung, den dießfallsigen Bekrag ungesäumt anzuzeigen. 
Die Ablieferung der bis mit 3Isten December d. J. eingenommenen und resp. ein- 
gewechselten /24rel Seücke, oder, nach Befinden, Anzeigeerstartung ist aber jedenfalls ache 
Tage nach Ablauf mehrerwähnter Einlösungsfrist zu bewerkstelligen, indem im Unterlas- 
sungsfalle die unter den einzurechnenden oder zu gewährenden Beständen etwa mit besind- 
lichen 1/246el Stücke, in Gemäßheit der Worschrift des § 1, lediglich im Nennwerth von 
Scheidemünze nach dem 14 Thalerfuße Geltung finden können. 
Nach gegenwärtiger Verordnung haben Alle, die es angehre, sich gebührend zu achren. 
Oresden, am Lysten August 1839. 
Finanz-Ministerlum. 
von Zeschau. 
Wilcken.
	        
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