Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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e) Desgleichen geht die Untersuchung und Bestrafung an die Justizbehörden über, 
wenn die durch ein solches Medicinalpolizeivergehen andrer, an sich legitimirter Perso- 
nen, verwirkte Strafe das gesetzlich polizeiliche Strafmaaß überschreitet. 
d) Mit den unter a und c gedachten Ausnahmen sind übrigens alle gegen wirklich 
legitimirrte Medicinalpersonen vorkommende Untersuchungen wegen Conrravenrionen gegen 
ihre Obliegenheiten sowohl, als wegen lleberschreitung ihrer Function und Anmaaßung eines 
Mehrern, als ihnen gesetzlich zusteht, den Polizeibehörden zu überlassen. 
e) Auch bei solchen Vergehungen, deren Unrersuchung und Bestrafung vor die Ju- 
stizbehörden gehört, steht den Polizeibehörden die erste Cognition zu, insofern die Contra- 
vention zuerst zu ihrer Kenntniß gelangt, und nicht die Anzeige davon unmittéelbar an 
die Juflizbehörde gebracht wird. 
f) Die Cognikion über Beschwerden gegen Kaufleute wegen unbefugten Arzneiverkaufs, 
inwieweit der letztere gesetzlich nur den Apochekern oder concessionirte#s aboranken zustehr, 
bleibt den Polizeibehörden vorbehalken. 
III. Die Untersuchung und Vestrafung von Ruhestörungen, Encessen, Thätlichkeicen 
und dem sogenannren Hausfriedensbruche anlangend, so haben 
a) die Polizeibehörden bei Ruhestörungen nur im Interesse der Erhaltung der öffent- 
lichen Ruhe, und um weitere Verbrechen zu verhüten, nöthigen Fells ohne vorberige AUn. 
zeige oder Denunciation zu verfahren. Die Criminaljustiz hat es dagegen mit der Ahn- 
dung gestörter Rechtssscherheit der Privatpersonen zu thun, und erwarket daher, außer in 
den Arc. 132, 2b, 3, 4 und 5 des Criminalgesetzbuchs verpônten schwerern Fällen, die 
Anzeige des Verletzten oder Beleidigten. 
b) Die Untersuchung und Bestrasung eines Excesses, er bestehe, worin er wolle, mit- 
bin auch des sogenannten Hausfriedensbruchs, wenn sie durch die Anzeige des Beeinträch- 
tigken veranlaßt wird, gehört vor die Jusftizbehörde, ohne Unterschied, ob dabei Real- 
oder Verbalinjurien oder Verwundungen vorgefallen sind, oder ob blos von Turbation 
des Rechts auf häusliche Ruhe die Jede ist, ingleichen ohne Unterschied des Strafmaaßes, 
welches dabei in Anwendung kommen kann. 
c) Har dagegen die Polizeibehörde irgend eine Veranlassung oder Ausforderung ge- 
habe, bei einem sich ereignenden Ercesse, einer öffentlichen Ruhestörung, oder bei einem 
Hausfriedensbruche nach § 36, 1 des Gesetzes vom 30slen Jannar 1835, D amtöhal= 
ber einzuschreiten, so ist sse auch zugleich competent gegen die Urheber einer solchen Ruhe- 
Ktörung, als eines Polizeivergehens, im * Fentlichen Juteresse eK ofücio mit Untersuchung 
und Strafe zu verfahren. 
d) Wird aber eine dergleichen Ruhestörung mie den dabei erfolgren Beleidigungen 
und Thätlichkeicen zugleich, oder allein von dem Verletzten zur Bestrafung angezeigt, so ist
	        
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