Object: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

456 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschon. 
Minden: Fürstentümer Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, 
Merseburg: Fürstentümer Reuß ältere und jüngere Linie. 
II. Die Versorgungsgebührnisse von Mannschaften sind nur in gewissen 
Fällen der Pfändung unterworfen (vergleiche $ 40 des Gesetzes über die Ver- 
sorgung der Personen der Unterklassen vom 31. Mai 1906). 
f. der Generaldirektion der Königlich Preußischen 
Militärwitwen-Pensions-Anstalt ın Berlin: 
bei Pfändung der au Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und Br 
amten durch die Militärwitwenkasse in Berlin zu zahlenden Pensionen, 
Die vorgedachten Stellen sind zur Vertretung des Reichsmarinefiskus bzw. 
des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou als Drittschuldner im Sinne der ein- 
gangs angezogenen $$ 829 ff. der Zivilprozeßordnung berufen. 
Zu den Offizieren im Sinne dieser Verfügung gehören alle Dienstgrade der 
Seeoffiziere, der Offiziere der Marineinfanterie, der Feuerwerks-, Zeug- und 
Torpederoffiziere, der Marine- und Torpedo-Ingenieure und der Sanitätsoffiziere. 
Die Verfügung vom 4. Dezember 1898 — J. 1993 — (Marineverordnungs- 
blatt, Seite 394/395) tritt hierdurch außer Kraft. 
Berlin, den 9. Juli 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
1. V.: Dr. Felisch. 
18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten. 
betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai hsi tschen. Vom 
12. Juli 1907. 
(Amtsbl. 1907 8. 199.) 
Mit Rücksicht auf die eingetretene Wertminderung des kleinen Silber- 
geldes wird bestimmt, daß vom 15. Juli d. Js. an die Zahlung der gemäß Bekannt- 
machung, betreffend die Verwaltung von Taitung tschen, vom 15. August 1. 
$ 2 (Amtsblatt 1904, Seite 187)*) zu erhebenden Grundstückspacht, sowie der 
gemäß Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung von Taihsitschen vom 
25. Mai 1906, 8 2 (Amtsblatt 1906, Seite 137)**) zu erhebenden Grundstückspacht 
und Wasserabgabe in mexikanischen Dollars oder Banknoten der Deutsch- 
Asiatischen Bank zu Tsingtau zu erfolgen hat. Nur bei Beträgen unter 
0,50 Dollar werden bis auf weiteres auch die in China und Hongkong geprägten 
Bruchstücke der mexikanischen Dollar nach Abzug ihrer Kursdifferenz gegen- 
über dem mexikanischen Dollarstück in Zahlung genommen. 
Tsingtau, den 12. Juli 1907. 
Der Kommissar für chinesische Angelegenheiten. 
19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. Vom 17. Juli 1901. 
(Amtsbl. 1907 8. 207 ) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $ 1 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. April 1898***) wird folgendes verordnet. 
#) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VIII S. 298. 
*#) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. X 8. 356. 
”*#) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IV S. 167.