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von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen ist, geschehen. Mit dem Auszu—
weisenden sind zugleich die Beweisurkunden, worauf die Uebernahmepflicht vertragsmaͤßig
gegründet wird, zu übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, kön-
nen einzelne Auszuweisende auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende
Route genau vorgeschrieben ist, in den zu ihrer Aufnahme verpflichteten Staat gewiesen
werden.
Der Regel nach sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transpork gegeben
werden; es sei denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören und deshalb nicht
wohl getrennt werden können.
Ausweisungen in Masse (sogenannte Vagantenschube) sollen auch künftig nicht Statt
finden.
§ 4. Die Kosten des Transports und der Verpflegung von Auszuweisenden ist der
zur Aufnahme verpflichtere Seaat zu ersetzen nicht schuldig. Nur wenn ein Auszuweisen-
der, welcher einem dricten Staate zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen und
deshalb nach § 11 in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht wird,
muß der letzte die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche bei der
Zurückführung aufgelaufen sind. «
§-15.Jedederbeiden-contrahirendenNegierungenhatdasRecht,Vondemgegen-
wärtigen Vertrage zurückzutreten, wenn sie ihre hierauf gerichtete Absicht Ein Jahr vorher
der andern Regierung angezeigt hat.
Vorstehende Uebereinkunfe wird unter allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des
Königs von Sachsen hierdurch ratificirt.
So geschehen Dresden, den 4t0#en September 1839.
Königl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(66.) von geschau.