Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Vereins-Zolltarif 
für die Jahre 
1840, 1841 1842. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
Ganz frei bleiben: 
Bäume zum Verpflanzen, und Reben; 
Bienenstöcke mic lebenden Bienen; 
Branneweinspülig; 
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere 
Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; 
Eier; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namenrlich betroffen sind, als: Bo- 
lus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand, Schmirgel, 
Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, 
Tripel, Walkererde u. g.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze 
durchschnittenen Landgures, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb die- 
ser Grenze belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse; 
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmirtelbar vom Felde einge- 
führe werden; ferner Gras, Furterkräuter und Heu; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarcen, Kartoffeln und 
Rüben, eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, 
roher; auch ungetrocknete Cichorien; 
Geflügel und kleines Wildprer aller Art ;
	        
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