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Vereins-Zolltarif
für die Jahre
1840, 1841 1842.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
Bäume zum Verpflanzen, und Reben;
Bienenstöcke mic lebenden Bienen;
Branneweinspülig;
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere
Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung;
Eier;
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namenrlich betroffen sind, als: Bo-
lus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand, Schmirgel,
Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde,
Tripel, Walkererde u. g.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze
durchschnittenen Landgures, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb die-
ser Grenze belegen sind;
Fische, frische, und Krebse;
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmirtelbar vom Felde einge-
führe werden; ferner Gras, Furterkräuter und Heu;
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarcen, Kartoffeln und
Rüben, eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm,
roher; auch ungetrocknete Cichorien;
Geflügel und kleines Wildprer aller Art ;