Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

No. 
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Hopfen 
Benennung der Gegenstände. 
R) Grobe Bötccherwaaren, grbrauches 
ohne eiserne Reifen . 
Anmerk. Grobe Böttcher= und Orechger * 
flechter-, Tischler= und alle rohen und bloß 
Maschinen von Holz, auch gebrauchte grobe 
Böttcherwaaren mit eisernen Reisen tragen 
die allgemeine Eingangsabgabe. 
IEEIAIVELIEIEIEEIIIIEEIEIIIIIIIE 
Instrumente, astronomische, chirurg:he, 
mathematische, mechanische, musikc. cche, 
optische, physikalische, ohne Rücksicht auf 
die Materialien, aus denen sie gefertigt 
fid 
Kalender, 
a) die für's Inland bestimmgt sind, wer- 
den nach den, der Stempelabgabe halber 
gegebenen besondern Vorschriften be- 
handele; 
Kreuzer für den Centner. Der Wie- 
derausgang muß nachgewiesen werden. 
Kalk und Gips, gebrannter 
Anmerk. Kalk und Gips können, insofern sie 
als Düngematerial benutzt werden, auf be- 
sendere Erlaubnißscheine frei eingehen. 
Karden oder Weberdisteln 
Kleider, fertige neue; desgleichen getra- 
gene Kleider und getragene Wäsche, beide 
letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen 
  
[19 
Kupfer und Messing: 
b) die durchgeführt werden, kragen die Ab- 
gabe von einem halben Thaler oder 522 
1 
gehobelten Holzwagren, Wagnerarbeiten und 
  
Maaß= 
stab der 
Ver- 
Hollung. 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
4 Schefel 
oder 
1 Tonne. 
1 Centr. 
1 Centr. 
  
Abgabensätze 
  
nach dem 14-Thalerfuß 
(mit der Eintheilung des 
Thalers 
in 24tel und 30#t#c) 
beim 
Eingang. 
Gr. 
Rthlr. (Sgr.) 
frei. 
110 
a 
  
  
  
  
  
  
(5) 
12 
(15) 
  
Ausgang. 
g. Gr. 
Rtihlr.(Sgr.) 
  
(5) 
  
  
nach dem 
244-Guldenfuß, 
beim 
Eingang. 
Il. Xr. 
10 
frei. 
192 
  
174 
E 
N— 
30 
17 
30 
  
Ausgang. 
Il. 
Xr. 
f 
  
  
wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht: 
Pfund. 
—# 
—— 
  
23 in Fässern u. Kisten. 
9 in Ballen. 
(20 in Kisten. 
11 in Körben. 
9 in Ballen.
	        
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