Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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II. Werden Waaren unter Begleitscheinconkrole versandt, oder bedarf es zum Waa- 
renverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 11 g. Gr. (2 Sgr.) oder 7 Kreuzer, 
S5uür ein angelegtes Blei & g. Gr. (1 Sgr.) oder 37 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöcbige in den Meßordnungen ent- 
halten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
#) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewiche, oder nach dem Nettogewicht 
erhoben. 
Unter Bruttogewiche wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu- 
stande, michin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mie 
ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußern Umgebung 
wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nochwendig 
eine und dieselbe, wie es zum Beispiel beim Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer 
sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewiche ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Oie kleineren, zur 
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschliehungen (Flaschen, Papier, 
Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermircelung des Nettogewichts nichr 
in Abzug gebracht, eben so wenig Unreinigkeiken und fremde Bestandtheile, welche 
der Waare beigemischt sein möchten. 
s))ie Zölle werden vom Bruttogewicht erhoben: 
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 
2. von den im tande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gul- 
den und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht überfteigk; 
3. von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrück- 
lich festgesetzt ist. 
7) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorskehender Bestimmung der Zoll 
nicht nach dem Brurtogewiché zu erheben ist, wird das Nektogewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt. 
4) Bei Bestimmung dieses Nekckogewichrs ist Folgendes zu beobachten: 
1. In der Regel wird die Vergücung für Tara nach den im Zolltarif bestimmcen 
Sätzen berechnek. 
2. Gehen Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von Schilf= und Strohmatten oder 
aͤhnlichem Material gepacke ein, so können 4 Pfund vom TLenrner für 
Targ gerechnet werden.
	        
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