Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(254) 
E’ 78.) Verordnung, 
die allgemeine Anwendung des Zollgewichts bei den Hebe= und Abfertigungs- 
stellen sämmtlicher Zollvereinsstaaten betreffend; 
vom gten October 1839. 
Ir Folge einer, unter den Staaten des größeren deutschen Jollvereines getroffenen Ver- 
abredung, soll das vermöge des offenen Vereinigungsvertrags vom 30sten März 1833, 
Art. 14 und in der Vien Abtheilung der Zolltarife von 1833 und 1836 angenommene, 
sogenannte Jollgewich", dessen Einführung bis jetzt durch verschiedene unvorhergesehene 
Hindernisse, namenrlich auch im Königreiche Sachsen, verzögert worden ist, 
vom 1 sten Januar 1840 
ab bei sämmtlichen Hebestellen der Jollvereinsstaaten durchgängig zur Anwendung gebracht 
und nicht allein der Jollerhebung sondern auch dem Abfertigungsverfahren überhaupt überall 
zum Grunde gelege werden. Da diese Maatregel den gesammren größeren Waarenverkehr 
mit dem Auslande und zum Theil auch der Zollvereinsskaaten unker sich und nicht minder 
auch einen großen Theil des Decailverkehrs, namentlich den kleineren Grenzverkehr unmittel- 
bar kriff', und deshalb das hierbei betheiligte Publicum vorzugsweise berührt, so ist ange- 
messen befunden worden, dieselbe schon jetze öffentlich hiermic anzukündigen und gleichzeitig 
die in den Beilagen I, A und B, II, A und B, III und IV ausgearbeiteren Reductions- 
tafeln nebst einer kurzen Gebrauchsanleitung hinaus zu gebem 
Die Combination der verschiedenen Branchen der indirecten Abgaben bei den Haupe-, 
Neben= und Unter-ZJoll= und Steuerämtern, ferner die Dereinfachung und Erleichterung 
sewohl des Rechnungswerkes, als des Abfertigungsverfahrens machen es wünschenswerrh 
und dürften daher künftig noch dahin führen, dieses Gewiche auch bei denjenigen Abgaben- 
gattungen als Maaßstab zum Grunde zu legen, deren Erhebung nach der Schwere des 
steuerbaren Gegenstandes gesetzlich bestimmte ist. Aus diesem Grunde erschien es angemessen, 
in den Reductionstafeln III und IV auch das in § 39 des Schlachtsteuergesetzes vom 
Aten October 1834 bestimmte Fleischergewicht schon jetzt Berücksichtigung finden zu lassen. 
Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß sich das Jollgewicht auf die Basts des 
neufranzösischen metrischen Maaß= und Gewichtssystemes gründet und daß 
1 Zollpfund gleich ist 1 Kilogramm oder — 500 Grammen. 
Der Zollcenener wiege demnach — 50 Kilogrammen — 50000 Grammen, und hat 
100 Zollpfunde.
	        
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