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E’ 78.) Verordnung,
die allgemeine Anwendung des Zollgewichts bei den Hebe= und Abfertigungs-
stellen sämmtlicher Zollvereinsstaaten betreffend;
vom gten October 1839.
Ir Folge einer, unter den Staaten des größeren deutschen Jollvereines getroffenen Ver-
abredung, soll das vermöge des offenen Vereinigungsvertrags vom 30sten März 1833,
Art. 14 und in der Vien Abtheilung der Zolltarife von 1833 und 1836 angenommene,
sogenannte Jollgewich", dessen Einführung bis jetzt durch verschiedene unvorhergesehene
Hindernisse, namenrlich auch im Königreiche Sachsen, verzögert worden ist,
vom 1 sten Januar 1840
ab bei sämmtlichen Hebestellen der Jollvereinsstaaten durchgängig zur Anwendung gebracht
und nicht allein der Jollerhebung sondern auch dem Abfertigungsverfahren überhaupt überall
zum Grunde gelege werden. Da diese Maatregel den gesammren größeren Waarenverkehr
mit dem Auslande und zum Theil auch der Zollvereinsskaaten unker sich und nicht minder
auch einen großen Theil des Decailverkehrs, namentlich den kleineren Grenzverkehr unmittel-
bar kriff', und deshalb das hierbei betheiligte Publicum vorzugsweise berührt, so ist ange-
messen befunden worden, dieselbe schon jetze öffentlich hiermic anzukündigen und gleichzeitig
die in den Beilagen I, A und B, II, A und B, III und IV ausgearbeiteren Reductions-
tafeln nebst einer kurzen Gebrauchsanleitung hinaus zu gebem
Die Combination der verschiedenen Branchen der indirecten Abgaben bei den Haupe-,
Neben= und Unter-ZJoll= und Steuerämtern, ferner die Dereinfachung und Erleichterung
sewohl des Rechnungswerkes, als des Abfertigungsverfahrens machen es wünschenswerrh
und dürften daher künftig noch dahin führen, dieses Gewiche auch bei denjenigen Abgaben-
gattungen als Maaßstab zum Grunde zu legen, deren Erhebung nach der Schwere des
steuerbaren Gegenstandes gesetzlich bestimmte ist. Aus diesem Grunde erschien es angemessen,
in den Reductionstafeln III und IV auch das in § 39 des Schlachtsteuergesetzes vom
Aten October 1834 bestimmte Fleischergewicht schon jetzt Berücksichtigung finden zu lassen.
Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß sich das Jollgewicht auf die Basts des
neufranzösischen metrischen Maaß= und Gewichtssystemes gründet und daß
1 Zollpfund gleich ist 1 Kilogramm oder — 500 Grammen.
Der Zollcenener wiege demnach — 50 Kilogrammen — 50000 Grammen, und hat
100 Zollpfunde.