Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Sämmttkiche Hebe- und Abfertigungsstellen haben beim Zoll vom obenbemerkten Zeit- 
punkte an, und, was die innern indirecten Abgaben anlange, wo Gewichtsbestimmungen vor- 
kommen, von dem dießzfalls noch bekannt zu machenden Zeitpunkte an den Jollcentner nach 
dem Decimalfuße einzurheilen, folglich die Bruchtheile desselben in Zehntheilen, Hundert= 
theilen u. s. w. auszudrücken. Den Abgabenpflichtigen gegenüber ist jedoch bei Abfer- 
tigungen geringfügiger, dem Kleinverkehr angehörender Objecte gestattet, die Trivialeinthei- 
lung des Pfundes in 32 kothe und 128 Quentchen in Anwendung zu bringen. 
Beifolgende Reductionskafeln sind demnach sowohl nach der Decimal= als nach der 
Trivialeintheilung des Pfundes bearbeitet, auch sind sämmrtliche Haupt-Zoll= und Haupt- 
Steuerämter mit Normalgewichtssätzen des Jollgewichts bereics versehen. 
Hlernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie diejenigen, die es angeht, 
gebührend zu achten. 
Dresden, den een Ockober 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
— 
Krempe. 
40“
	        
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