Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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von der Gewerbesteuer befreie sind, baben von jedem Thaler der Bier= und Branntwein- 
steuer, welche sie enrrichten, zur karholischen Kirchen= und Schulanlage drei Pfennige zu 
geben. Enerichten dieselben aber in andrer Eigenschaft, z. B. als Grundstücksbesttzer, 
auch Gewerbe= oder Personalsteuer, so haben sie überdieß noch nach Verhäleniß der letzte- 
ren (§ 2 und 5) beizutragen, in beiderlei Beziehung aber nie über 15 Thlr. — —. 
§ 4. Wenn für mehrere Personen wegen eines Geschäftes, das sie gemeinschaftlich 
betreiben, oder wegen eines Grundstücks, das sie gemeinschaftlich besitzen, ein gemeinschafe- 
licher Gewerbe= oder Personalsteuersatz ausgeworfen ist, so richter sich der Zuschlag zu der 
Kirchen= und Schulanlage, den ein katholischer Theilnehmer zu geben hak, nach der Ge- 
werbe= oder Personalsteuerquote, welche nach der Zahl der Theilnehmer oder Mitbesitzer 
des stenerpflichtigen Objectes für ihn ausfällt, eine etlwa größere oder geringere Betheili- 
gung desselben ist nicht in Betracht zu ziehen. 
§ 5. Für katholische Ehefrauen, welche in gemischter Ehe leben und von der Ge- 
werbe= und Personalsteuer frei sind, haben deren Ehemänner jährlich mindestens — 6gr. — 
oder dafern ihr, der Ehemänner, Gewerbe= und Personalsteuersatz über Einen Thaler 
— — beträgt, ein Viertheil dieses Ansatzes, jedoch ebenfalls nie über 15 Thlr. —. —, 
zur karholischen Kirchen= und Schulanlage abzugeben. 
§ 6. Diese Anlage ist in halbjährigen Raken, am 151#en Juli und am 151en De- 
cember jeden Jahres, und zwar von jedem dazu Verpflichteten unaufgefordert, an die § 8 
bezeichnete Einnahme zu ennrrichten. 
Oa in diesem Jahre der erste Termin schon verstrichen ist, so soll ausnahmsweise im 
Jahre 1839 die erste Hälfte der Anlage mit der zweiten zugleich, den 15ten December, 
bezahlt werden. 
Es haben die Dienstherrschaften den von ihren Dienstboren, Handwerksmeister den 
von ihren Gesellen, Fabrikherren den von ihren in der Fabrik forcwährend beschäftigten 
Fabrikarbeirern und andre Gewerbtreibende den von ihren Gehälfen zu entrichtenden Be- 
trag der Anlage an dem tohne, den sie an diese Personen auszuzahlen haben, zu kürzen 
und an den bestellten Einnehmer terminlich abzuenrrichren. 
§ 7. Jede Aenderung oder jeder Erlaß des Gewerbe= und Personalsteuersatzes, sie 
sei in Folge allgemeiner Cakasterrevisson oder auf specielle Veranlassung eingerreten, bewir- 
ket die entsprechende Aenderung des Beikrags zur katholischen Kirchen= und Schulanlage. 
Außerdem kann aber ein Erlaß der letzteren nicht bewilliget werden. 
§ 8. Die Erhebung erfolge wie bei der Gewerbe= und Personalsteuer. Es har 
demnach jede Gemeinde, welcher die Grundsteuererhebung obliege, durch ihren Orkseinneh- 
mer die Erhebung der katholischen Kirchen= und Schulanlage zu besorgen. Die zu schrifs- 
und amtsässigen Riccergücern gehörigen Gemeinden liefern dieselbe an die Patrimonialobrig=
	        
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