Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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gangsgedachten Recesses in keiner Beziehung zuwider handeln) und zwar von dem Zeit- 
punkt an, wo gedachte Renten zur Zahlung kommen, unter die Kirchengemeinden der Re- 
ceßherrschaften nach dem Maaßstabe der Zahl der Consumenten, aus welchen jede dieser Ge- 
meinden besteher, vertheiler und der hiernach ausfallende Becrag dem Vermögen der Kirche 
der betreffenden Gemeinde zugeschlagen und wie dieses zu gottesdienstlichen Zwecken, zu Un- 
terhaltung der geistlichen Gebäude, sowie auch der Kirchen= und Schuldiener, sammt was 
dem anhängig, verwendel. Hierbei findee nur insofern eine Ausnahme stalt, daß wenn re- 
ceßberrschaftliche Orte in außerreceßherrschaftliche Kirchen eingepfarre oder umgekehrt, außer- 
receßherrschaftliche Orte, welche mehr als den vierken Theil der Bevölkerung der ganzen Pa- 
rochie ausmachen, in receßherrschaftliche Kirchen gepfarre sind, in beiden Fällen bei der vor- 
gedachten Verrheilung nur auf die Zahl der Consumenten des receßherrschaftlichen Theils der 
Parochie Rücksicht genommen und der auf diesen fallende Theil der Rente lediglich zu Be- 
streitung der auf denselben fallenden obgedachten Parochiallasten verwendek und daher auch 
besonders verwalrek wird. · 
Besaͤße jedoch eine Kirche schon so viel Vermoͤgen, daß nicht der ganze Betrag der 
auf sie nach der Bestimmung unter 5 fallenden Renten zu Bestreitung aller sowohl laufen— 
den als auch (z. B. wegen Neubaues der geistlichen Gebäude) dann und wann vorkom- 
menden außerordentlichen Lasten, welche gesetzlich zunächst aus dem Kirchenvermögen zu be- 
streiten sind, verwendel werden kann, so mag, mic Genehmigung und nach näherer Bestim- 
mung der betreffenden vorgesetzten Behörden, der übrigbleibende Theil der hier fraglichen 
Renre zu Uebertragung des Schulgeldes und der Stolgebühren, insoweit diese Lasten von 
den betreffenden Gemeinden zu tragen und nicht etwa auf die Stagtscasse übernommen wer- 
den sollten, oder derselbe, insoweit er zu den ebengenannten Zwecken niche erforderlich ist, 
zu andern zum Nutzen der Mitglieder der fraglichen Gemeinden dienenden frommen milden 
oder sonstigen Zwecken verwendet werden. 
6) Die Deckung der vorbemerkten Verwendungsgegenstände (Nummer 2, 3, 4 und 5) 
erfolgt durch die unter 1 gedachten Staatspapierzinsen und Renten in derselben Ordnung 
wie obstehet und in der Weise, daß für die zu deckende jährliche Summe ein gleicher Be- 
trag in Staatspapierzinsen oder Renten und daher, insoweit die Deckung durch erstere er- 
folgt, durch Ueberlassung eines solchen Betrags dieser Staakspapiere, welcher die hiernach 
erforderliche Summe von Zinsen abwirft, ausgesetzt wird. 
7) Die unter 2, 3 und 4 gedachten Entschädigungen werden wegen der einschlagenden 
Rechte der Mitbelehnten und Realgläubiger, sowie was die Vasallengutsbesitzer anbelangt, 
wegen der lehnsherrlichen Rechte des Gesammthauses Schönburg als integrirender Theil der 
betreffenden ZReceßherrschaften und Vasallengüter betrachtet, daher dabei die Bestimmungen 
unter Abschnicc III, § 26 des eingangsgedachten Recesses Anwendung finden. 
Es kann demnach über die betreffenden Staatsobligationen oder Rentenbriefe von den 
betreffenden Herrschaftsbesitzern und Vasallen, denen sie zugewiesen sind, niche eher verfügt
	        
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