Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Innenseite der Quittungskarte Formular B. 
Fü jede Woche kommt nur ein Beitrag in Anrechnung. Die Marken sind, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe einzukleben. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden 
Jede Marke 
muß entwertet werden 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
mus entwertet werden. 
Jede Marke 
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Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertet werden 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
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Jede Marke 
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Jede Marke 
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muß entwertet werden 
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Jede Marke 
muß enrwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
1. Bei freiwilliger Versicherung sind Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in 
deren Bezirke die Versicherten beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, 
sich aufhalten. Dabei steht lhnen die Wahl der Lohnklasse frei (§ 145). 
2 Sämtliche Marken find bei Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark zu entwerten. 
Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerten, daß auf denselben der Entwertungstag 
in Ziffern, 1. B. 15. 3. 06., angegeben wird. 
Bei Selbstversicherern, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freie Unterkunft 
erhalten (5 3 Abs. 2) oder eine nur vorübergehende nach §& 4 Abf. 1 nicht versicherungspflichtige 
Beschäftigung ausüben, ist die Entwertung der Marken zugleich Voraussetzung des Er- 
stattungsanspruchs an den Arbeitgeber (# 145 Abf. 2). 
3. Freiwillige Beiträge dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie nach ein- 
getretener Erwerbsunfähigkeit nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit 
nicht entrichtet werden (§ 110). 
  
  
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
muß entwertet werden. 
Jede Marke 
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Jede Marke 
muß entwertet werden. 
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Jede Marke 
muß entwertet werden. 
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Jede Marke 
muß entwertet werden. 
  
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muß entwertet werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertei werden. 
  
Jede Marke 
muß entwertei werden. 
  
  
  
  
Aufrechnung. 
Zahl der Wochen, für welche I II III IV V  
Beiträge entrichtet sind in Lohnklasse 
| n (Ort und 
. Datum:) 
s TH- (Aufrechnungsstelle- 
   
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Vestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. 
 
	        
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