Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Dagegen ist in Ansehung des Rechts die Anfuhre einer gewissen Quantität Holz an 
einen bestimmten Ork, oder die Bestellung eines gewissen Stücks Auszugsfeldes zu verlan- 
gen, eine Cession alsdann für zulässig zu achten, wenn solche teistungen nach und auf 
keinen andern als den bedungenen Ort, sowie sonst unter keinen, für den Verpflichteten 
beschwerenden Umständen, gefordert werden. 
In zweifelhaften Fällen krict über die Frage der mehrern Belastung des Verpflichte- 
ten, auch hinsichtlich der persönlichen Beziehungen auf den Auszugsempfänger, das richter- 
liche Ermessen ein. 
Die Cession des ganzen Auszugs, im Verhältniß zu dem Auszugspflichtigen ist eben- 
falls nur in Hinsicht auf diejenigen Gebührnisse und unter denjenigen Voraussetzungen 
zulässig, welche nach den vorher entwickelten Grundsätzen an sich die Cession in Ansehung 
einzelner Auszugsforderungen gestarten. 
37.) Sopyohl die bereits beragten Auszugsgebührnisse, als der Anspruch auf künftige 
können, als im Eigenthume der auszugsberechtigten Person begriffen, Gegenstand der 
Hülfsvollstreckung werden, soweit dabei nicht persönliche Leistungen in Frage kommen, hin- 
sichtlich deren eine solche Hülfsvollstreckung entweder überhaupt nach der Nakrur der Sache, 
oder wenigstens ohne Benachtheiligung des Auszugspflichtigen, niche anwendbar ist. 
Auf das, auch selbst nothwendige, Bedürfniß des Auszugsberechrigten ist bei der be- 
regten Hülfsvollstreckung keine weitere Rücksicht zu nehmen, als insoweit demselben aus 
andern Gründen, als weil er Auszügler ist, die Rechtswohlthat der Competenz zu statten 
kommen sollte. 
38.) Bei Abtrennungen von dem, mit einem Auszuge beschwerken Grundstücke, 
bleiben die Trennstücke für die Sicherheit des Auszugs, insofern der Auszügler hierauf 
nicht besonders verzichtet hak, verhaftet. 
Der Auszugler braucht sich aber wegen Gewährung seiner Gebührnisse selbst an die 
Besitzer der Trennstücke niche verweisen zu lassen, sondern ist den ganzen Auszug ungetheile 
aus dem verbleibenden Stammgute zu fordern befugt. 
Dagegen ist der Auszügler niche berechtigt, eine Abtrennung lediglich aus Eigensinn 
und ohne daß für ihn ein Nachtheil entsteht, (wozu ebensowohl die Einbuße oder Be- 
schränkung einer bedungenen Bequemlichkeic, als eine etwanige Verminderung der Sicher- 
stellung der Forderung durch Veränderung der Berhälenisse gehört,) zu verhindern. 
Behauptet daher der Auszügler, daß ihm ein dergleichen Nachtheil drohe, so ist dieser 
Einwand vor Genehmigung der Dismembration in gesetzlicher Weise zu erörtern und zu 
entscheiden, und dabei insbesondre auch darauf zu sehen: ob bei dem verbleibenden Um- 
fange des Stammgutes, nach Wahrscheinlichkeit und ökonomischen Grundsätzen, bei mil- 
telmäßigen Jahren mit Zuversiche zu erwarten steht, daß der Auszug auch ferner vollstän- 
dig und rechtzeitig aus dem Stammgute entrichtec werden könne.
	        
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