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von Seiten des ausweisenden Staaks beendigk anzusehen ist, geschehen. Mit dem Auszu-
weisenden sind zugleich die Beweisurkunden, worauf die Uebernahmepflicht vertragsmäßig
gegründer wird, zu übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, kön-
nen einzelne Auszuweisende auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende
Roure genau vorgeschrieben ist, in den zu ihrer Aufnahme verpflichreren Staak gewiesen
werden.
Der Regel nach sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transpork gegeben
werden; es sei denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören und deshalb nicht
wohl gelrennt werden können.
Ausweisungen in Masse (sogenannte Vagantenschube) sollen auch künftig nicht Seart
nden.
f § 44. Die Kosten des Transporks und der Verpflegung von Auszuweisenden ist der
zur Aufnahme verpflichtete Staat zu ersetzen nicht schuldig. Nur wenn ein Auszuweisen-
der, welcher einem dritten Sctaate zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen und
deshalb nach § 11 in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht wird,
muß der letzte die Kosten des Transports und der Verpflegung erstalten, welche bei der
Zurückführung aufgelaufen sind.
§ 15. Jede der beiden contrahirenden Regierungen hat das Reche, von dem gegen-
wärtigen Vertrage zurückzutreten, wenn sie ihre hierauf gerichtete Absicht Ein Jahr vorher
der andern Regierung angezeigt hat.
Dresden, am 1Aten October 1839.
Konigl. Sachsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(gez.) von Zeschau.
S4,) Verordnung,
den Beitritt der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung zu den Er-
läuterungen und Ergänzungen der Sächsisch Preußischen Convention wegen
Uebernahme von Ausgewiesenen betreffend;
vom 23sten October 1839.
N achdem die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung sich zur Annahme der zwi-
schen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung zu der beste-
benden Baganten-Convention unterm 296 November 1838 vereinbarten Erläuterun=
gen und Ergänzungen, auch rücksichtlich des zwischen dem Königreiche Sachsen und dem
Herzogthume Sachsen Meiningen bestehzenden entsprechenden Staatsvertrages vom 22
Juli 1823 bereit erklärt, und hierauf unter allergnädigster Genehmigung Sr. Koönigli-
1839. 45
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