Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staaksangehörigkeié unselbstständiger ehe- 
licher Kinder diejenigen Veränderungen nicht äußern können, welche sich nach dem 
Tode des Vaters derselben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, 
indem vielmehr über die Staaksangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich 
die Condition ihres Waters entscheidet, und Veränderungen in deren Staatsangehörig- 
keit nur mic Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten können. 
Nächsidem soll 
zu h. 
die Verbindlichkeie eines der conrrahirenden Staaren zur Uebernahme eines Individuums, 
welches der andere Staak, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, aus- 
zuweisen beabsichtigt, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreten, 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden 
soll, verheirather und außerdem zugleich eine eigne Wirthschaft geführt hat, wo- 
bei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirkhschaft anzunehmen ist, 
daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf 
eine andere Art, als im Herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft bat; 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verhei- 
rathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unrerbrechung ausfgehalten har, 
wobei es dann auf Constituirung eines Oomicils, Verheirathung und sonstige 
Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll. 
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich auch noch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staars, dem die Uebernahme 
angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Ver- 
pflichtung ungeachter, bei der darüber Sratt findenden Correspondenz sich nicht vereinigen, 
und ist die dießfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen 
gewesen, so wollen beide contrahirende Theile den Srreitfall zur compromissarischen Ent- 
scheidung eines solchen dricten deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden con- 
trahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Ver- 
tragsverhälenissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregierung bleib: 
demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen 
verpflichtet werden soll. 
IAn diese dricte Regierung hat jede der becheiligten Regierungen jedesmal nur eine 
Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich miczu- 
theilen ist, in kürzester Frift einzusenden. 
Bis die schiederichterliche Entscheidung erfolge, gegen deren Inhale von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulaͤssig ist, hat derjenige Stage, in dessen Gebiet das auszu-
	        
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