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Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
19% Stück vom Jahre 1839.
86.) Gesetz,
die Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1840 betreffend;
vom öten December 1839.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
erachten, wegen der auf das Jahr 1840 zu erhebenden Steuern und Abgaben, uner-
wartet des für die Verwilligungsperiode 1829 zu erlassenden Finanzgesetzes, mit Zustim-
mung Unserer getreuen Stände, Nachstehendes andurch festzusetzen für angemessen:
§ 1. Oas unterm 28sten November 1837 erlassene Finanzgesetz bleibt, soweit es
die zu Aufbringung des Staaksaufwands erforderlichen Geldmittel auf die Jahre 1838
und 1839 zum Gegenstande hat, auch
auf das Jahr 1840
mit nachfolgenden nähern Bestimmungen in Kraft.
§ 2. Die Beiträge der Oberlausitz
a.) zu den alterbländischen Grundabgaben,
b.) zu Tilgung und Verzinsung der gesammten Segateschuld
werden, vorbehältlich der in Gemäßheit der Vertragsurkunde vom 17#en November
1834 am Schlusse der Finanzperiode wegen der Grundabgaben zu treffenden definitiven
Ausgleichung, ·
ad a.) auf: Funfzig Tausend Fuͤnf Hundert Ein und Vierzig Thaler 14gr. 10pf.
ad b.) auf: Drei und Dreißig Tausend Ein Hundert Vier und Zwanzig Thaler
13 gr. 1 pf.
festgestellt.
1839. 46