Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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6 F Stiücke: eine Mark, oder 
63 Stücke: zehn Mark 
wiegen. 
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf bei dem einzelnen Stuͤcke im Feinge— 
halte sowohl, als im Gewichte nicht mehr als drei Tausendtheile betragen. 
45. Die Einthaler-Stuͤcke, denen ein Durchmesser von 34 Millimeter zu ge— 
ben ist, sind zu einem Vierzehntheile der Mark feinen Silbers, ebenfalls mit Angabe 
des Theilverhaͤltnisses zur feinen Mark, ingleichen im Ringe, auszupraͤgen und sollen 
aus einer Mischung von vier Theilen Kupfer zu zwoͤlf Theilen Silber (12loͤthig) be— 
stehen. 
Es wird mithin in 
21 Stuͤcken: ein Rohgewicht von zwei Mark 
enthalten sein. 
Die aͤußersten Falles hierbei zulaͤssige Abweichung im Mehr oder Weniger wird beim 
einzelnen Stuͤck auf 
ein Graͤn im Feingehalte 
und 
ein halb Procent im Gewichte 
festgesetzt. 
§6. Die Währung dieser Zwei= und Einthalerstücke mag sowohl im allgemeinen 
Zahlungsverkehr, als insbesondere auf den Cassenpakeren, Sortenzerteln 2c., unter der Be- 
nennung 
„K. Saächsisch Courant“ 
bezeichnet werden. 
§ 7. Unser Finanzministerium ist mit weiterer Ausführung der gegenwärrigen 
Verordnung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
vordrucken lassen. 
So gegeben zu Dresden, am 1 1ten Januar 1839. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
Letzte Absendung; am 18Sten Jannar 1839.
	        
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