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6 F Stiücke: eine Mark, oder
63 Stücke: zehn Mark
wiegen.
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf bei dem einzelnen Stuͤcke im Feinge—
halte sowohl, als im Gewichte nicht mehr als drei Tausendtheile betragen.
45. Die Einthaler-Stuͤcke, denen ein Durchmesser von 34 Millimeter zu ge—
ben ist, sind zu einem Vierzehntheile der Mark feinen Silbers, ebenfalls mit Angabe
des Theilverhaͤltnisses zur feinen Mark, ingleichen im Ringe, auszupraͤgen und sollen
aus einer Mischung von vier Theilen Kupfer zu zwoͤlf Theilen Silber (12loͤthig) be—
stehen.
Es wird mithin in
21 Stuͤcken: ein Rohgewicht von zwei Mark
enthalten sein.
Die aͤußersten Falles hierbei zulaͤssige Abweichung im Mehr oder Weniger wird beim
einzelnen Stuͤck auf
ein Graͤn im Feingehalte
und
ein halb Procent im Gewichte
festgesetzt.
§6. Die Währung dieser Zwei= und Einthalerstücke mag sowohl im allgemeinen
Zahlungsverkehr, als insbesondere auf den Cassenpakeren, Sortenzerteln 2c., unter der Be-
nennung
„K. Saächsisch Courant“
bezeichnet werden.
§ 7. Unser Finanzministerium ist mit weiterer Ausführung der gegenwärrigen
Verordnung beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
vordrucken lassen.
So gegeben zu Dresden, am 1 1ten Januar 1839.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung; am 18Sten Jannar 1839.