Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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M 89.) Verordnung, 
die fernere Verwendung der auf den Werth von Scheidemuͤnze im 14 Thaler- 
fuße herabzusetzenden bisherigen Conventions giel zu gewissen Zahlungen 
. im 20 Guldenfuße betreffend; 
vom 7ten December 1839. 
Durch & 2 der zu Ausführung des Gesetzes über Annahme und Ausgabe des Con- 
ventions= und Preußischen Geldes nach einem festen Course ergangenen Verordnung vom 
2ten Februar 1838 (S. 39 des vorjährigen Gesetz= und Verordnungsblaktes) ist unter 
Andern, für Zahlungen in Conventionsgelde von — 3 gl. 11 pf., und weniger, die 
Anwendung inländischer Scheidemünze nach dem Nennwerthe, bis auf Weiteres nachgelassen. 
Diese Bestimmung wird, soviel die an Staarscassen in Conventionsgeld zu 
leistenden Zahlungen berrifft, auf die inländischen alxtel Thalerstücke, obschon dieselben, 
der Verordnung vom 29sten August dieses Jahres gemaͤß, vom Isten Januar künftigen 
Jahres an nur noch als Scheidemunze im 14 Thalerfuße cursiren werden, hiermit derge- 
stalt ausgedehnt, daß selbige bei Zahlungsbeträgen der obigen Art auch als Scheidemünze 
im Nennwerthe des 20 Guldenfußes verwender werden mögen, und haben sämmrliche Cas- 
sen= und Rechnungsführer, sowie Alle, die es sonst angeht, sich hiernach gebührend zu 
achten. 
Deresden, am 7t6en December 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
— 
*— 
W9V0.) Bekanntmachung, 
die Sparcasse zu Camenz betreffend; 
vom igten October 1839. 
Nochdem Se. Königliche Ma jestät das Zegulativ einer, für die Bewohner der 
Scadt Camenz und der dahin gehörigen Ortschaften bestimmten und demnächst zu eröff- 
nenden Sparcassenanstale mittelst des nachstehend abgedruckten Decreks gebetener Maaßen 
zu bestätigen allergnädigst geruhr baben, so wird solches hierdurch zur öffenrlichen Kennt- 
niß gebracht und bemerke, daß durch die erfolgte Bestätigung der gedachten Sparcasse die
	        
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