Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Gesctz und Verordnungsblalt 
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 
Ztes Stuͤck vom Jahre 1839. 
  
  
  
  
  
4.) Verordnung, 
die Befähigung der zur Stellvertretung der Gerichtsverwalter oder Actuare 
bei einzelnen Gerichtshandlungen zu requirirenden Notare betreffend; 
vom 4ten Januar 1839. 
D. bisher die Vorschrift § 1 der Verordnung vom 2 2Lsten Februar (2ysten März) 
1826, das Befugniß zum Registriren betreffend, nicht überall bei den Fällen mit beachtet 
worden, in welchen nach Maaßgabe des Rescripts vom 20sten September 1730 (C. A. 
C. 1. p. 286) der Verwalter oder Actuar eines Patrimonialgerichts bei einzelnen Gerichts- 
bandlungen durch einen requirirten Notar zu vertreten gewesen ist, hieraus aber nachher 
Zweifel über die formelle Gültigkeit der von letzterm vorgenommenen Handlung entstanden 
sind; so werden mit Genehmigung Sr. Königl. Majestät sämmtliche Inhaber und Ver- 
walter der Patrimonialgerichte hierdurch angewiesen, künftig auch in den vorerwähnten Fäl- 
len bei der Requisition eines Notars zur Stellvertretung jedesmal nur auf solche Indivi- 
duen Rücksicht zu nehmen, welche bereits nicht allein als Notare immatriculirt sind, son- 
dern auch die in der Verordnung vom 22sten Februar 1826, & 1 und 3 für die zur 
Gerichtsverwaltung und zum Protokolliren wirklich angestellten und verpflichteten Personen 
vorgeschriebene Befähigung erlangt haben. 
Dresden, den Aten Januar 1839. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
1839. 4
	        
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