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Gesch-#und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
20%t Stück vom Jahre 1839.
93.) Verordnung,
die Publication der mit der Königlich Preußischen Regierung getroffenen
Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend;
vom ksten December 1839.
„ , 2tenDecember1767, ,, , ⅜
De bereits unter dem eEien-Februck 1700.— mit der Königl. Preußischen Regierung getrof-
fene Uebereinkunft wegen Bollstreckung der von den beiderseitigen Gerichtsbehörden in Civil-
sachen gesprochenen Erkenntnisse hat bei der Anwendung mannichfache Schwierigkeiten
gefunden, und in vielen Jällen wegen streitiger Auslegung zu Differenzen mie Königl.
Preußischen Behörden Veranlassung gegeben.
Es haben dießhalb auf einen von der Königl. Preußischen Regierung gestellten Antrag
mit derselben Verhandlungen wegen einer umfassendern und genauern Feststellung der Grund-
sätze statt gefunden, nach welchen von den Gerichtsbehörden der beiderseitigen Staaten durch
Gestarkung der Insinuation von tadungen, Fügung auf Reguisitionen in Rechtssachen
und Wollstreckung rechtskräftiger Erkennrnisse gegenseitige Rechtshülfe zu leisten ist. Hier-
bei sind die in der nachstehenden Ministerialerklärung vom 30sten November 1839, welche
gegen eine gleichlautende Erklärung des Königl. Preußischen Ministerium der auswärtigen N
Angelegenheiten vom 1 &ten October dieses Jahres ausgewechselt worden ist, enthaltenen
Bestimmungen getroffen worden, und es werden dieselben mie Genehmigung Sr. Königl.
Majestät zur Nachachtung in künftigen Fällen hiermit zur öffentlichen Kenneniß gebracht.
Dresden, den 21sten December 1839.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
1839. 49