Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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3) Ruͤcksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. «- 
Art. 35. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie angehoͤren, 
nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate begangenen Verbre— 
chen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet auch ein Contumacialverfahren 
des andern Staates gegen sie nicht Statt. « 
Bei der Constatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehoͤrigen eines Staates 
in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den officiellen Angaben und Abschätzun- 
gen der competenten Forst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels dieselbe 
Beweiskraft, als den Angaben und Abschätzungen inländischer Officianten von der erken- 
nenden Behörde beigelegt werden, wenn ein solcher Beamter auf die wahrheirtsmäßige, 
treue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemei- 
nen oder in dem speciellen Falle eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen Denun- 
ciankenantheil, noch das Pfandgeld zu beziehen hat. 
Uebrigens behäle es wegen der Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den 
Grenzwaldungen bei der bestehenden Uebereinkunft vom 22 sten September 1835 sein Be- 
wenden. 
Art. 36. Wenn ein Unrerthan des einen Staakes in dem Gebiere des andern sich 
eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und zur 
Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen jurakorische Caution 
oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben har, 
von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach 
vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in 
dem Staaktsgebieke befindlichen Gürern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die 
Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requi- 
rirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei= oder 
finanzgesetzliche Uebertretung erscheine, ingleichen, unbeschadert des dem requirirten Staate 
zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall 
der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung 
Statt. Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die 
Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Geriche nur freistehen, unfer Mittheilung der 
Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Ein- 
bringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In 
Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu rra- 
gen, hat das regquirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 45 
zu ersetzen. Bedingt zu ge- 
Art. 37. Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates Sllatende « 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehoͤrt, gar nicht ver— 1 
1839. 50
	        
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