Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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—5.) Verordnung, 
die für Gerichtsbescheide in Untersuchungssachen zu liquidirende Gebühr 
" betreffend; 
vom 24 sten Januar 1839. 
JIn Erwägung, daß weder in der Tarordnung für die Oberlausitz vom 1 deen April 1810 
noch in der allgemeinen Taxordnung vom 1 2ten September 1812, mie Ausnahme des 
Ansatzes von 8 bis 12 gr. für einen in einer Denunciations= oder Rügensache abgefaßten 
Bescheid und dessen Publication, eine Bestimmung über die Gebühr für einen in einer 
Untersuchungssache abgefaßten Gerichrsbescheid sich befindet, nun aber nach der Bestimmung 
des Gesetzes, die höhern Justizbehörden und den Instanzenzug in Justizsachen berreffend, 
vom 28Ssten Januar 1835, unter 1 und 2, in Verbindung mit dem Gesetz, einige Ab- 
änderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend, vom 30ten März 1838, 
VIII den die Untersuchung führenden Unterrichtern gestatker ist, in Untersuchungssachen, 
in welchen nur auf eine Geldstrafe, oder auf eine die Höhe von drei Monaten nicht über- 
steigende Gefängnißstrafe zu erkennen ist, das Erkenn'niß selbst abzufassen, und es sonach 
der Feststellung eines Ansatzes für dergleichen Gerichtsbescheide bedarf; so wird mit Geneh- 
migung Seiner Königl. Majestät hiermit verordnet, daß für einen solchen Bescheid nach 
den Verhälenissen und dem Umfange der Untersuchung ein Ansatz bis zu der Höhe von 
Drei Thalern für zulässig geachtet werden soll. 
Dresden, den 24sten Januar1839. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
— — 
— 
6.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; 
vom 5ten Januar 1839. 
Mie Genehmigung des Koͤniglichen Ministeriums der Justiz wird andurch nachstehender 
Rechtssatz, welchen das Oberappellationsgericht, in Gemaͤßheit des daruͤber gefaßten Be— 
schlusses, seinen Entscheidungen unterlegt, zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht: 
Der Concursrichter (oder der Guͤtervertreter) kann, durch seine einseitige Erklaͤrung, 
einen Glaͤubiger, welchem in Gemaͤßheit der erlaͤuterten Proceßordnung ad Tit. XLI, 66 
Abschlagszahlung geleistet werden soll, nicht noͤthigen, daß er das Geld zuvoͤrderst auf das
	        
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