Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Auslieferung 
der Geflüchte- 
ten. 
Auslieferung 
der Ausländer. 
Verbindlichkeit 
zur Annahme 
der Ausliefe- 
rung. 
( 330) 
pönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und 
dergleichen, und welche demnach auch von diesem Sctaale nicht bestraft werden können, so 
soll auf vorgängige Reguisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des 
andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich 
gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contu- 
macialverfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Seaakes dem Unter- 
cthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, 
sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst, insofern eintreten, als sie sich nur 
auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contraven- 
tionen gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen 
Zoll cartel vom 11ten Mai 1833. 
Art. 38. Der zustaͤndige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, uͤber die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatanspruͤche mit erkennen, 
wenn darauf von dem Beschaͤdigten angetragen worden ist. 
Art. 39. Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich gefluͤchtet haben, ohne 
daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgaͤngiger Requisition 
gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Art. 40. Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, 
welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie 
Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldige sind, demjenigen, 
in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requifftion gegen Erftattung 
der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch dem requirirrten Staate überlassen, ob er dem 
Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritken Staates, 
welchem der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenneniß gesetzt und deren Erklä- 
rung erhalten hat, ob sie den Angeschuldigeen zur eigenen Bestrafung reclamiren wolle. 
Art. 41. In denselben Fällen, wo der eine Scaat berechtiger ist, die Auslieferung 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Scaate 
angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Art. 42. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Jeugen an dem 
Orte der Untersuchung norhwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Scaa- 
tes vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confronta- 
tion oder Recognicion, gegen vollständige Vergürung der Reisekosten und des Versäum- 
nisses, nie verweigerc werden. 
Art. 43. Da nunmehr die Fälle genau bestimmr sind, in welchen die Auslieferung
	        
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