Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(∆ 19 ) 
V’.) Verordnung, 
die Emeritirung der Lehrer in Elementarvolksschulen betreffend; 
vom 1 0ten Januar 1839. 
In dem Gesetze, das Elementarvolksschulwesen betreffend, vom Göten Juni 1835, ist 
* 39 als Zegel festgesetzt, wie viel das Gesammteinkommen eines Elementarvolksschullehrers 
nach den verschiedenen Classen derselben mindestens betragen müsse. 
Bei der großen Schwierigkeit, welche die Ausführung dieser Bestimmung, besonders in 
dem Falle darbierer, wo ein Theil des Einkommens durch einen emeritirten zehrer in An- 
spruch genommen wird, (trict die dringende Nothwendigkeit ein, dergleichen Emeritirungen 
möglichst zu beschränken und es wird demnach zu diesem Zwecke Folgendes verordnet: 
1. Die Schulinspectionen dürfen bei eigener Verankwortung keinen Elemenrarvolks= 
schullehrer zur Emeritirung mit Belassung eines Theils des Einkommens seiner Stielle bei 
der ihnen vorgesetzten Kreisdirection in Antrag bringen, ohne vollständigen Beweis seiner 
Unfähigkeit zu fernerer Dienstleistung. 
Die Kreiedirectionen werden darauf sehen, daß diese Vorschrift auf das Genaueste be- 
folgt werde und in Ermangelung eines solchen Beweises keine Emeritirung genehmigen, oder 
bei dem Ministerio des Culeus und öffentlichen Unterrichts bevorworten. 
2. Auf Emeritirung mit Bewilligung einer Sustenkation vom Erkrage der Stelle ist 
nur dann einzugehen, wenn der Grund der Dienstunfähigkeit in unverschuldeten körperlichen 
oder geistigen Unvermögen beruht. 
3. Eine solche Emeritirung ist, außer dem Falle hohen Alters, nur als bedinge zu 
betrachten, so daß der Emeritirte, wenn er die Kräfte wieder erlangk, welche zu nützli- 
cher Verwaltung eines Schulamts erforderlich sind, gegen Gewährung seines vormaligen 
Einkommens zu einer andern der vorigen ähnlichen Schulstelle berufen, oder, wenn derselbe 
zu deren Annahme nicht geneige ist, die Sustenration vom Ertrage seiner vorigen Seelle in 
Wegfall gebracht werden kann. 
4. Ist von einem Schullehrer bei seiner Emeritirung der Ertrag seiner Stelle zu hoch 
angegeben und in Folge dessen seine Sustentation auf einen unrichtigen höhern Betrag festgesetzt 
worden, so kann eine verhältnißmäßige Herabsetzung der letztern zu jeder Zeit erfolgen. 
5. Jede Schulinspection ist aus Rücksicht auf das Beste ihrer Schule verbunden, der ihr 
vorgesetzten Kreisdirection anzuzeigen, wenn einer der hier unker 3 und 4 angegebenen Fälle 
eingetreten ist, wo eine ausgesetzte Sustentation eingezogen, oder herabgesetzt werden kann. 
Dresden, am 101en Januar 1839. 
Das Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts. 
von Carlowitz. - 
Heymann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.