Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 21) 
10.) Bekanntmachung 
vom öten Februar 1839. 
Den Ministerio des Innern ist von den Directoren der Feuerversicherungsgesellschaft 
„Metellus“ zu Glasgow, — welche zu Annahme hierlaͤndischer Versicherungen, besage der 
Bekanntmachung vom 29sten Juni vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von 
1838, S. 386) Concession erhalten hatte, — unterm 21 sten vorigen Monats angezeigt 
worden, daß sie die Uebernahme von Feuerversicherungsgeschäften einzustellen beschlossen 
hätten und mit der Feuerversicherungsanstalt „Phönix“ zu éondon übereingekommen wären, 
daß sämmtliche mit der Metellus-Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungen von dem 
Phönix-Vereine übernommen und den Versicherten gewährleistet würden, sowie, daß in 
Folge dieser VBeränderung die den Kaufleuten Schömberg, Weber & Comp. zu ceipzig als 
Agenten für die Metellus —Gesellschaft, unterm 10ten April 1838 ertheilte Vollmacht 
mit dem 28sten dieses Monats erlösche. 
Wie nun hierdurch die eingangserwähnte Concession sich erledigt und fernere Ver- 
sicherungen bei der Metellus-Gesellschaft nichr stattfinden können; so wird solches hiermir 
öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, am 5ten Februgr 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
Letzte Absendung: am 16ten Februar 1839.
	        
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