Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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testens  zum  15.  März  1877  an  das  Statistische  Bureau  des  Ministeriums  des
Innern  einzusenden.

Jeder  Rücksendung  ist  der  mit  den  leeren  Formularen  empfangene  Lieferschein
  wieder  beizufügen  und  neben  der  Ziffer  der  erhaltenen  die  Zahl  der  ausgefüllt
  zurückfolgenden  Formulare  anzugeben.

6.  Etwaige,  bei  der  Extraction  seiten  des  Statistischen  Bureaus  wahrgenommene
Mängel  werden  durch  das  Letztere  den  betreffenden  Stadträthen  beziehentlich
Gemeindevorständen  direct  mitgetheilt  werden  und  sind  durch  diese  mit  thunlichster
  Beschleunigung  abzustellen.

Dresden,  am  5.  Januar  1877.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

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.  8.  Verordnung,
die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  den  Bau  der  neuen  Elbbrücke  bei  Riesa.
betreffend;
vom  10.  Jannar  1877.

Un  die  nach  Erwerbung  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  durch  den  Staat  nothwen—
dig  gewordene  Vereinigung  der  beiden  Riesaer  Bahnhöfe  zu  ermöglichen,  und  um  die
dadurch  bedingten  Einrichtungen  dergestalt  zur  Ausführung  bringen  zu  können,  wie  es
die  Rücksichten  auf  die  Sicherstellung  der  Bahn  und  auf  die  Sicherheit  und  Ordnung
des  Betriebs  erheischen,  muß  die  Achse  der  neu  aufzuführenden  Elbbrücke  bei  Riesa  um
etwa  30  Meter  stromauf  der  Achse  der  eingestürzten  alten  Brücke  verlegt  werden.

Es  wird  daher  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern
auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  121  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  den
Lashsen  Brückenbau  und  den  Anschluß  der  Bahn  an  denselben  in  Anwendung  zu

ringen.

§  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden
Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum