Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 30) 
16.) Verordnung, 
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend; 
vom 20fsten Februar 1839. 
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2rc. 2c. 2c. 
haben beschlossen, im jetzigen Jahre eine Versammlung der Stände einzuberufen und des- 
dalb die erforderlichen Ergänzungswahlen veranstalten zu lassen. Es haben daher, soviel 
die Abgeordneten der Rirtergutsbesitzer, der Scädte und des Bauernstandes berrifft, die 
Kreisdirectionen durch Verfügung an die Kreisvorsitzenden und den Landesaltesten in der 
Oberlausitz, durch Bestellung von Wahlcommissarien und sonst das Nöthige vorzukehren; 
indem wegen der Wahl von Vertrekern des Handels= und Fabrikwesens, sowie zu Vervoll- 
ständigung der von Unserer Ernennung abhängigen Stellen weitere Enrschließung und An- 
ordnung vorbehalten bleibr. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung unrer Vordruckung des Königlichen Siegels 
eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 20sten Februar 1839. 
Friedrich August. 
Eduard Gortlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
Letzte Absendung: am 6ten März 1839.
	        
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