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„V° 18.) Verordnung,
die im 14 Thalerfuße zu erhebenden Beiträge zum Staatspensionsfonds und
zur Personalsteuer von den in dieser Währung festgestellten Gehalten, Warte,
geldern, Pensionen und andern Dienstbezügen betreffend;
vom 6ten März 1839.
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n Erläuterung der, wegen Einrechnung der Jahresbeiträge für den Seaatspensions=
fonds, ingleichen der in 9 22 sub A des Gesetzes vom 22sten November 1834 geord-
neten Personalsteuer, bestehenden Vorschriften wird hierdurch bestimme, daß ins Künftige
von denjenigen Gehalten, Wartegeldern, Pensionen und andern Dienstbezügen, welche am
Schlusse des dem Erhebungsjahre vorangegangenen Jahres, und beziehendlich bei Eintritc
des Erhebungsrermins, bereits im 14 Thalerfuße normirt und ausgedrückt gewesen, in
der nämlichen Währung auch der betreffende Beitrag zum Scaatspensionsfonds und zur
Personalsteuer auszuwerfen und zu erheben ist. Es haben jedoch die Berheiligten, zum
Behufe der dießfallsigen Personalsteuerenrrichtung über die erfolgre Feststellung ihres Dienst-
bezugs im 14 Thalerfuße, gleichzeitig bei der erstmaligen Abführung darnach, sich durch
Beibringung des Bestallungsdecrets, oder durch sonstige amtliche Bescheinigung der vorge-
setzten Dienstbehörde oder der den Gehale 2c. zahlenden Casse gegen die Necepturbehörde
auszuweisen, von welcher letztern sodann, daß die Zahlung bescheinigtermaaßen im 14 Tha-
lerfuße zu leisten sei, ausdrücklich auf der Personalsteuerquittung mit zu bemerken ist.
Vorstehendem gemäß haben daher die betreffenden Rechnungsführer eineretenden Falles
das Erforderliche wahrzunehmen, sowie Alle, die es sonst angeht, sich hiernach gebührend
zu achten.
Dresden, am 6ten März 1839.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wiclcken.