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einem gedruckten Exemplare mitzutheilen. Am Schlusse derselben ist zugleich der, spaͤte—
stens 14 Tage vor dem Beginn der Urwahlen anzusetzende Tag bekannt zu machen, bis
zu welchem Reclamationen in Hinsicht auf Stimmberechtigung, und Waͤhlbarkeit als
Wahlmann zulaͤssig sind.
V.) Urwahlen.
46. Nach Verlauf der Reclamationsfrist ist zunächst die Wahlliste, soweie nö-
thig, zu berichtigen und festzustellen, was durch schriftlichen Nachtrag in den gedruckteen
Exemplaren geschehen kann.
Hierauf sind die Seimmberechtigten unter Beisfügung eines Exemplars der festgestell-
ten Wahlliste, sowie eines gedruckten und gestempelten Stimmzettels, mittelst einer, nach
dem Schema Sub D. eingerichteten Ladung zur Ernennung der Wahlmänner, wozu eine
Präclusivfrist von mindestens 14 Tagen, und spätestens 3 Wochen von Absendung der
adungen an, zu bestimmen ist, aufzufordern.
Die tadungen sind den Seimmberecheigten am Wohnorte des Commissars, nach Vor-
schrife der Berordnung vom 30ften Mai 1836 zu 9 87, 2 und 3 zu behändigen, aus-
wärtigen aber mittelst recommandirter Schreiben durch die Post zu übersenden. Bei
mehrern Theilhabern eines Handels= oder Fabrikgeschäfes sind die tadungen zwar an die
Person der einzelnen Stimmberechtigten zu richten, nach Befinden, jedoch unter dem
Couvert der Firma an das Geschäft selbst zu übersenden.
& 17. Die Jahl der Wahlmänner für jeden Wahlbezirk und beziehendlich für jede
Wahlabtheilung bestimmt sich nach der Anzahl der Stimmberechtigten, und zwar in der
Maaße, daß auf je zehn dieser letztern ein Wahlmann zu ernennen und dabei eine Anzahl
von einem bis mit fünf nicht zu berücksichtigen, von fünf bis zu zehn aber für voll zu
rechnen ist.
Sollte hierdurch jedoch die Zahl 18 niche erreicht, oder die Zahl 24 überschritten
werden, so ist obgedacheer Maaßstab biernach, soweit nöthig, abzuändern.
§ 48. Die Seimmberechtigeen haben die vorschrifemäßig ausgefüllten Stimmzettel
auf beliebige Weise zu verschliesen, und sodann an den Commissar oder Delegirten ent-
weder in Person abzugeben, oder mirtelst eigenhändig vollzogenen, recommandirten Schrei-
bens durch die Post zu übersenden.
§ 19. Die abgegebenen Scimmzertel, über deren Eingang von den beereffenden
Behörden ein Protokoll unter fortlaufender Nummer mit Bemerkung der Art und der
Jeic des Eingangs, sowie der dabei Anwesenden, zu führen ist, sind sogleich bei dem
Eingange uneröffnet in eine verschlossene Wahlurne zu legen, die Begleitungsschreiben
aber unter Verschluß aufzubewahren.
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(Zu 9 8 des
Gesetzes)
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