Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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einem gedruckten Exemplare mitzutheilen. Am Schlusse derselben ist zugleich der, spaͤte— 
stens 14 Tage vor dem Beginn der Urwahlen anzusetzende Tag bekannt zu machen, bis 
zu welchem Reclamationen in Hinsicht auf Stimmberechtigung, und Waͤhlbarkeit als 
Wahlmann zulaͤssig sind. 
V.) Urwahlen. 
46. Nach Verlauf der Reclamationsfrist ist zunächst die Wahlliste, soweie nö- 
thig, zu berichtigen und festzustellen, was durch schriftlichen Nachtrag in den gedruckteen 
Exemplaren geschehen kann. 
Hierauf sind die Seimmberechtigten unter Beisfügung eines Exemplars der festgestell- 
ten Wahlliste, sowie eines gedruckten und gestempelten Stimmzettels, mittelst einer, nach 
dem Schema Sub D. eingerichteten Ladung zur Ernennung der Wahlmänner, wozu eine 
Präclusivfrist von mindestens 14 Tagen, und spätestens 3 Wochen von Absendung der 
adungen an, zu bestimmen ist, aufzufordern. 
Die tadungen sind den Seimmberecheigten am Wohnorte des Commissars, nach Vor- 
schrife der Berordnung vom 30ften Mai 1836 zu 9 87, 2 und 3 zu behändigen, aus- 
wärtigen aber mittelst recommandirter Schreiben durch die Post zu übersenden. Bei 
mehrern Theilhabern eines Handels= oder Fabrikgeschäfes sind die tadungen zwar an die 
Person der einzelnen Stimmberechtigten zu richten, nach Befinden, jedoch unter dem 
Couvert der Firma an das Geschäft selbst zu übersenden. 
& 17. Die Jahl der Wahlmänner für jeden Wahlbezirk und beziehendlich für jede 
Wahlabtheilung bestimmt sich nach der Anzahl der Stimmberechtigten, und zwar in der 
Maaße, daß auf je zehn dieser letztern ein Wahlmann zu ernennen und dabei eine Anzahl 
von einem bis mit fünf nicht zu berücksichtigen, von fünf bis zu zehn aber für voll zu 
rechnen ist. 
Sollte hierdurch jedoch die Zahl 18 niche erreicht, oder die Zahl 24 überschritten 
werden, so ist obgedacheer Maaßstab biernach, soweit nöthig, abzuändern. 
§ 48. Die Seimmberechtigeen haben die vorschrifemäßig ausgefüllten Stimmzettel 
auf beliebige Weise zu verschliesen, und sodann an den Commissar oder Delegirten ent- 
weder in Person abzugeben, oder mirtelst eigenhändig vollzogenen, recommandirten Schrei- 
bens durch die Post zu übersenden. 
§ 19. Die abgegebenen Scimmzertel, über deren Eingang von den beereffenden 
Behörden ein Protokoll unter fortlaufender Nummer mit Bemerkung der Art und der 
Jeic des Eingangs, sowie der dabei Anwesenden, zu führen ist, sind sogleich bei dem 
Eingange uneröffnet in eine verschlossene Wahlurne zu legen, die Begleitungsschreiben 
aber unter Verschluß aufzubewahren. 
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(Zu 9 8 des 
Gesetzes) 
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