Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(∆ 55 ) 
Regulat iv 
für die in der Stadt Hain errichtete Sparcasse. 
-!1 2. 20. 
& 44. Verftirbe ein Theilhaber, so werden Einlagen und Zinsen, wenn sie zusammen nicht 
volle Zehn Thaler —. —= ausmachen, dem Verwandten, der das Quitcungsbuch zurückgiebt, 
wenn die Mitglieder der Depukation ein Bedenken nicht sinden, ausgezahle. Entstehr wegen 
der Person, die die Auszahlung verlange, ein Grund des Anstandes, so ist durch eine glanb- 
hafte Person des Bezirks, in welchem der Verstorbene sich aufgehalten hat, die Rechefertigung 
zur Empfangnahme außer Zweifel zu setzen. 
Bei Zurückforderung höherer Hauptstämme und ZJinsen ist gesetzmäßige tegitimation 
erferderlich. Nach völliger Zurückzahlung der Einlagen und Zinsen, wird das Quittungs- 
buch mic dem darauf gebrachten Bekenntnisse des Empfängers zurück behalten. 
Sollten, der Beobachtung vorstehender Vorschriften und der hierbei angewendeten Vor- 
sicht ungeachter, Capitale oder Zinsen an einen unrechemäßigen Inhaber des Quittungsbuchs 
bezahle worden sein, so leistet die Casse dennoch keinen Ersatz. 
In Hinsicht auf diese Festsetzung wird jeder Theilhaber darauf zu sehen haben, daß 
sein Quittungsbuch nicht in unrechte Hände komme oder verloren gehe. 
Sollte aber dennoch dem Eigentchümer das Buch abhanden gekommen sein, so ist die 
Cassenverwaltung davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nichr 
etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, auf Kosten des Einlegers das Abhandenkom- 
men des Buchs in dem Hainer Wochenblatte durch zweimaliges Einrücken bekannt zu 
machen und den Inhaber des Buchs zur Anmeldung und Angabe seiner vermeinrlichen 
Ansprüche an das Buch, binnen einer dreimonatlichen Frist bei Verlust der Ansprüche 
aufzufordern, binnen welcher Zeit mit Zahlung von Capital und Zinsen anzustehen ist. 
Wird innerhalb der Frist das Buch durch einen fremden Inhaber producirt, so wird 
die Sache zur weitern Erörkerung an das Stadtgericht sofort abgegeben. Außerdem er- 
hält der Anzeiger, nach Verfluß jener drei Monake, wenn er zuvor beim Stadtgericht sein 
Eigenthum daran und den erlictenen Verlust eidlich bestärke har, Zahlung oder gegen Ver- 
gütung des Anschaffungswerths ein neues Buch und das alte wird für ungüleig gehalten, 
darüber auch eine Nachricht in vorerwähnten öffentlichen Nachrichten eingerückt. 
* 45. Die in die Sparcasse gelieferten Einlagen, die davon erwachsenden Interes- 
sen, sowie die ausgegebenen Quittungsbücher sind der Verkümmerung, in welchem Wege 
sie auch gesuche werden möchte, nicht unrerworfen, jedoch kann in eigenthümliche Quictungs- 
bücher, wenn bei einem ausgeklagken Schuldner sich dergleichen vorfinden, die Hülfe ge- 
sucht und vollstrecke werden. 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
§. 20. Gegen die in der Sparcassenordnung begründeren Präsudicien findet eine 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statc. 2c. r2c. 2c.
	        
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