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Regulat iv
für die in der Stadt Hain errichtete Sparcasse.
-!1 2. 20.
& 44. Verftirbe ein Theilhaber, so werden Einlagen und Zinsen, wenn sie zusammen nicht
volle Zehn Thaler —. —= ausmachen, dem Verwandten, der das Quitcungsbuch zurückgiebt,
wenn die Mitglieder der Depukation ein Bedenken nicht sinden, ausgezahle. Entstehr wegen
der Person, die die Auszahlung verlange, ein Grund des Anstandes, so ist durch eine glanb-
hafte Person des Bezirks, in welchem der Verstorbene sich aufgehalten hat, die Rechefertigung
zur Empfangnahme außer Zweifel zu setzen.
Bei Zurückforderung höherer Hauptstämme und ZJinsen ist gesetzmäßige tegitimation
erferderlich. Nach völliger Zurückzahlung der Einlagen und Zinsen, wird das Quittungs-
buch mic dem darauf gebrachten Bekenntnisse des Empfängers zurück behalten.
Sollten, der Beobachtung vorstehender Vorschriften und der hierbei angewendeten Vor-
sicht ungeachter, Capitale oder Zinsen an einen unrechemäßigen Inhaber des Quittungsbuchs
bezahle worden sein, so leistet die Casse dennoch keinen Ersatz.
In Hinsicht auf diese Festsetzung wird jeder Theilhaber darauf zu sehen haben, daß
sein Quittungsbuch nicht in unrechte Hände komme oder verloren gehe.
Sollte aber dennoch dem Eigentchümer das Buch abhanden gekommen sein, so ist die
Cassenverwaltung davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nichr
etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, auf Kosten des Einlegers das Abhandenkom-
men des Buchs in dem Hainer Wochenblatte durch zweimaliges Einrücken bekannt zu
machen und den Inhaber des Buchs zur Anmeldung und Angabe seiner vermeinrlichen
Ansprüche an das Buch, binnen einer dreimonatlichen Frist bei Verlust der Ansprüche
aufzufordern, binnen welcher Zeit mit Zahlung von Capital und Zinsen anzustehen ist.
Wird innerhalb der Frist das Buch durch einen fremden Inhaber producirt, so wird
die Sache zur weitern Erörkerung an das Stadtgericht sofort abgegeben. Außerdem er-
hält der Anzeiger, nach Verfluß jener drei Monake, wenn er zuvor beim Stadtgericht sein
Eigenthum daran und den erlictenen Verlust eidlich bestärke har, Zahlung oder gegen Ver-
gütung des Anschaffungswerths ein neues Buch und das alte wird für ungüleig gehalten,
darüber auch eine Nachricht in vorerwähnten öffentlichen Nachrichten eingerückt.
* 45. Die in die Sparcasse gelieferten Einlagen, die davon erwachsenden Interes-
sen, sowie die ausgegebenen Quittungsbücher sind der Verkümmerung, in welchem Wege
sie auch gesuche werden möchte, nicht unrerworfen, jedoch kann in eigenthümliche Quictungs-
bücher, wenn bei einem ausgeklagken Schuldner sich dergleichen vorfinden, die Hülfe ge-
sucht und vollstrecke werden.
ꝛc. ꝛc. 2c.
§. 20. Gegen die in der Sparcassenordnung begründeren Präsudicien findet eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statc. 2c. r2c. 2c.