Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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von Pfaͤndern, Vollstreckung der Huͤlfe in selbige, oder eine Vindication derselben sind 
unzulaͤssig und unwirksam, außer, insoweit nach voͤlliger Tilgung der Bankforderung, ein 
Ueberschuß vorhanden ist. Wird letztere zur Verfallzeit nicht berichtige, so ist dle Bank 
berechtigt, die Pfänder sofort auf Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern, oder 
durch verpflichtete Mäkler verkaufen zu lassen und den Erlös, soweic er dazu erforderlich, 
zu ihrer Befriedigung zu verwenden. Reicht der Erlös zur Berichtigung des vollen 
Schuldberrags nicht hin, so ist der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden und 
es kann solchenfalls von dessen Wechsel gegen ihn Gebrauch gemacht werden. 
Jällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolge diese Zahlung niche, so 
ist die Bank befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie angegeben, zu realisiren und nur 
den Ueberschuß zur Masse auszuantworten, oder das Fehlende bei dem Concurse zu liquidiren. 
§36. Derjenige, welcher eine Sache zum Versatz bringe, wird in der Regel für 
deren rechtmäßigen Eigenthümer gehalten und deshalb die Sache von der Bank einem 
Dritten, welcher etwa an die verpfändete Sache ein näheres und besseres Recht hat, nur 
in dem Falle und unentgeldlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige 
und des Eigenthums, vor der Gerichtsbehörde zurückgegeben, wenn das Abhandenkom= 
men einer Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weierer rechtlicher 
Erörterung beruhende Eigenthumsdifferenzen mic dem Besitzer können nicht berücksichtige 
werden, — vor deren Versatze bei der Bank, mit genauer Angabe solcher unterscheidender 
Kennzeichen, wodurch deren Erkennung möglich gewesen, angezeigt, und diese Sache den- 
noch binnen drei Monaten von der Anzeige an gerechnet, in unveränderter Gestalt von 
der Bank als Pfand angenommen worden ist. 
Wenn dagegen der Versatz erst drei Monare nach der Anzeige erfolgt ist, oder die 
Sache vor der Anzeige schon verpfändet war, oder in veränderter Gestal zur Bank ge- 
brache wird, oder in Folge der Anzeige nicht mie ausreichender Sicherheit erkannt werden 
könnte, so kann der sich legitimirende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des da- 
rauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen, oder nach dessen #bzuge 
vom Erlöse, wenn ein Pfand schon zur Auceion ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß aus- 
geantwortet erhalten. 
* 37. Seopreitigkeiken, welche über die Rechte und Werbindlichkeicen aus den Ge- 
schäftsverhälenissen unter einzelnen Actionären und dem Direccorio entstehen, sind nicht 
auf dem gewöhnlichen Rechrswege zu verhandeln, sondern, wenn eine gücliche Auseinander- 
setzung nicht zu erlangen ist, nur durch Schiedsrichrer zu entscheiden. 
Dritte Personen (Nicheactionäre) haben die Wahl, ob sie in Sereitigkeiten über 
Angelegenheiten der Bank mie Ackionären oder der Bank selbst den Rechesweg oder das 
schiedsrichcerliche Verfahren einschlagen wollen. Von der einmal getroffenen Wahl darf 
nicht wieder abgegangen werden. Wählen sie das schiedsrichterliche Verfahren, so dürfen
	        
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