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von Pfaͤndern, Vollstreckung der Huͤlfe in selbige, oder eine Vindication derselben sind
unzulaͤssig und unwirksam, außer, insoweit nach voͤlliger Tilgung der Bankforderung, ein
Ueberschuß vorhanden ist. Wird letztere zur Verfallzeit nicht berichtige, so ist dle Bank
berechtigt, die Pfänder sofort auf Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern, oder
durch verpflichtete Mäkler verkaufen zu lassen und den Erlös, soweic er dazu erforderlich,
zu ihrer Befriedigung zu verwenden. Reicht der Erlös zur Berichtigung des vollen
Schuldberrags nicht hin, so ist der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden und
es kann solchenfalls von dessen Wechsel gegen ihn Gebrauch gemacht werden.
Jällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolge diese Zahlung niche, so
ist die Bank befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie angegeben, zu realisiren und nur
den Ueberschuß zur Masse auszuantworten, oder das Fehlende bei dem Concurse zu liquidiren.
§36. Derjenige, welcher eine Sache zum Versatz bringe, wird in der Regel für
deren rechtmäßigen Eigenthümer gehalten und deshalb die Sache von der Bank einem
Dritten, welcher etwa an die verpfändete Sache ein näheres und besseres Recht hat, nur
in dem Falle und unentgeldlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige
und des Eigenthums, vor der Gerichtsbehörde zurückgegeben, wenn das Abhandenkom=
men einer Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weierer rechtlicher
Erörterung beruhende Eigenthumsdifferenzen mic dem Besitzer können nicht berücksichtige
werden, — vor deren Versatze bei der Bank, mit genauer Angabe solcher unterscheidender
Kennzeichen, wodurch deren Erkennung möglich gewesen, angezeigt, und diese Sache den-
noch binnen drei Monaten von der Anzeige an gerechnet, in unveränderter Gestalt von
der Bank als Pfand angenommen worden ist.
Wenn dagegen der Versatz erst drei Monare nach der Anzeige erfolgt ist, oder die
Sache vor der Anzeige schon verpfändet war, oder in veränderter Gestal zur Bank ge-
brache wird, oder in Folge der Anzeige nicht mie ausreichender Sicherheit erkannt werden
könnte, so kann der sich legitimirende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des da-
rauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen, oder nach dessen #bzuge
vom Erlöse, wenn ein Pfand schon zur Auceion ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß aus-
geantwortet erhalten.
* 37. Seopreitigkeiken, welche über die Rechte und Werbindlichkeicen aus den Ge-
schäftsverhälenissen unter einzelnen Actionären und dem Direccorio entstehen, sind nicht
auf dem gewöhnlichen Rechrswege zu verhandeln, sondern, wenn eine gücliche Auseinander-
setzung nicht zu erlangen ist, nur durch Schiedsrichrer zu entscheiden.
Dritte Personen (Nicheactionäre) haben die Wahl, ob sie in Sereitigkeiten über
Angelegenheiten der Bank mie Ackionären oder der Bank selbst den Rechesweg oder das
schiedsrichcerliche Verfahren einschlagen wollen. Von der einmal getroffenen Wahl darf
nicht wieder abgegangen werden. Wählen sie das schiedsrichterliche Verfahren, so dürfen