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103. Die Stellen der Cassirer, Buchhalter, Correspondenken und sonstigen Comp-
toirgehülsen werden vom Directorio besetzt, wobei die absolute Majoricär unfer den
Directoren entscheide. Sämmtliche Beamte stehen auf Kündigung.
6 404. Die Cassenbeamten sind zu verpflichren, und erhalten vom Direckorio ihre
Instruction und die erforderlichen Anweisungen, deren Inhale sie bei eigner Veranewor-
tung genau zu befolgen haben. Sie haben angemessene, vom Directorio und dem Aus-
schusse zu bestimmende Cautionen, zum Theil wenigstens, in Bankactien zu bestellen. Per-
sonen, welche an der teitung der Bank Theil haben, einschließlich der Ausschußmieglieder,
können niche gleichzeitig als Cassenbeamte angestellt werden.
5 105. Sämmtliche Directoren und Beamte sind verpflichte#, über alle Geschäfte,
welche die Bank mit Privatrpersonen macht, soweit nicht Gerichtsbehörden eine Auskunft
bierüber bedürfen und fordern, die unverbrüchlichste Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 406. Gleiche Verfassung findet bei den Zweigbanken statt, welche jedoch der
Hauptbank zu teipzig dergestalt unkergeordnet sind, daß sie der Verfügung derselben sowohl
binsichtlich der hinauszugebenden, allgemeinen Bestimmungen, als auch den zu ertheilenden,
speciellen Entscheidungen Folge zu leisten und zu dem Ende allwöchentlich über den Ge-
schäftsgang unrer Beifügung des Duplicats der Registrande Bericht zu erstatten haben.
Die nähern Bestimmungen über die Verwaltung der Zweigbanken und deren Stellung
zur Hauptbank werden für jede derselben durch einen der Bestätigung der Staatsregierung
unterworfenen Nachtrag zu den Scatuten besonders geordnet.
* 107. Von Zeit zu Zeit erfolge die Revision der Zweigbanken durch einige der
Directoren der Hauptbank. Im Fall diese Revision durch einen Königl. Commissar ge-
schieht, haben jedesmal wenigstens zwei Directoren der Hauptbank derselben beizuwohnen.
§#408. Das Hauptrechnungswerk concentrirt sich bei der Hauptbank in der Maaße,
daß auf den Buchern derselben jede Zweigbank ihr Folium hat, und bei dem Abschlusse
der Jahresrechnungen in den Zweigbanken die daselbst sich berausstellenden Activa und
Passiva auf den betreffenden Contis summarisch erscheinen, auch Gewinn und Werlust auf
die Hauprbank übergehen, bei welcher am Schlusse jeden Jahres der Generalabschluß be-
wirkt wird. Oerselbe ist längstens binnen 3 Monaten dem Bankausschusse vorzulegen,
wegen dessen Prüfung und Justification aber den Vorschriften 9 60 und 61 nachzugehen.
VII.
Zinsenzahlung, Dividende und Reservefonde.
* 109. Die Berichtigung der Zinsen der geleisteken Einzahlungen (vergl. 611 erfolge, so
lange nicht das ganze Capital eingeschossen ist, durch Abrechnung des Betrags derselben
von den (pärern Einzahlungen in Gemäßheit der Anordnung des Directoril. Sollte jedoch
die letzte Einzahlung nicht vor Ablauf eines Jahres von dem Schlußtermine der ersten
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