Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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227.) Verordnung, 
den Erlaß des ersten Gewerbe; und Personalsteuertermins 1840 betreffend; 
vom dten Mai 1840. 
Ooschon die für die laufende Finanzperiode bei mehreren Abgabenzweigen beabsichtigten 
zeitweisen Erlasse im Allgemeinen von Publicarion eines dieselben überhaupt umfassenden 
Gesetzes abhängig bleiben; so wird dennoch, mic Sr. Königl. Majestär Allerhöchster Ge- 
nehmigung, hierdurch vorläusig bekannt gemacht, daß jene Erlasse sich auch auf den nahe 
bevorstehenden ersten Gewerbe= und Personalsteuertermin des gegenwärtigen Jahres er- 
strecken werden. 
Die mit Einziehung der Gewerbe= und Personalsteuer beauftragten Behörden werden 
demzufolge angewiesen, die am 15ten dieses Monats fälligen terminlichen Beiträge nichr 
zu erheben, vielmehr den Betrag des, nach den Catastern darauf ausfallenden terminlichen 
Solleinkommens bei der Jahresrechnung gehörigen Orts in Ausgabe zu stellen. 
Auf die, in die Cataster nicht aufgenommenen Steuerbeicräge der, ein Gewerbe im 
Umherziehen betreibenden Individuen leider die vorstehende Verordnung keine Anwendung. 
Hiernach haben sich die betheiligten Behörden und Sreuerpflichtigen allenthalben zu achren. 
Dresden, am gten Mai ’˙.1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
— 28.) Verordnung, 
die Errichtung einer Landes-Kranken= und Verforgungsanstalt zu 
Hubertusburg betreffend; 
vom isten Mai 1840. 
Nach Beendigung der dazu noͤthig gewesenen Vorbereitungen wird wegen Errichtung einer 
Landes-Kranken= und Versorgungsanstalt zu Hubertusburg Folgendes, unter Bezugnahme 
auf die ständische Schrift vom 25ften November 1837 und den Landragsabschied vom 
3ten December 1837, hiermit bestimme und zu öffentlicher Kenntniß gebracht: 
1.) Mit dem 1sten Mai 1840 tritt in Huberrusburg eine Landes-Kranken= und Ver- 
sorgungsanstalt in ihrem vollen Umfange in Wirksamkeit, welche bestimme ist zur Aufnahme 
von vorerst
	        
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