Zu derselben 8.
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Zu derselben 8.
Zu derselben 8.
Zu derselben 8.
Zu derselben §.
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§ 5. Vermag sich der Salzerholer nicht mit einem vorschriftsmäßigen Salzpasse bei
der Niederlage zu legitimiren, so soll ihm zwar, dafern er des Salzes dringend bedarf,
dasselbe nichtsdestoweniger verabfolgt und deshalb von der Salzverwalterei ein Interimspaß
ausgestellt werden, letzterer ist jedoch bei der nächsten Erholung, oder, wenn im Laufe des
Jahres keine mehr Statt findet, binnen 14 Tagen nach Jahresschluß zur Salzverwalterei,
unter nachträglicher Beibringung des ordentlichen Passes, zurückzugeben.
§ 6. Während des Salztransports hat der Führer desselben den Salzpaß wohlver-
wahrt bei sich zu behalten und sich damit auf Erfordern gegen das Grenz= und Steuer-
aufsichtspersonal auszuweisen.
Dasselbe ist auch befugt, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der im Passe
angegebenen Quantität des Salzes durch Untersuchung der Ladung zu überzeugen.
§J 7. Oas Abladen des Salzes vor dessen Ankunft am Orte seiner Bestimmung ist
untersagt.
§ 8. Nach Ablauf des Jahres, in welchem die Ausstellung des Salzpasses erfolgte,
hat sich der Salzerholer mit einem neuen dergleichen Passe in der oben § 4 vorgeschriebe-
nen Maaße zu versehen, den alteren Paß aber binnen 14 Tagen nach Schluß des Jah-
res an die Salzverwalterei abzuliefern.
Wird ein Salzerholer vor Ablauf seines Passes auf sein Verlangen an eine andere
Niederlage gewiesen, als wo er das Salz bis dahin entnommen hat; so bedarf er jeden-
falls eines neuen, auf diejenige Niederlage gestellten Passes, an welche er von da an ge-
wiesen wird, wogegen er den älteren Paß an die Salzverwalterei, welcher er bisher zuge-
hörte, abzuliefern hat.
§ 9. Die vorstehend von § 4 bis 8 für den Transport des Salezes ertheilcen Auf-
sichesvorschriften leiden auf die Anfuhre des Salzes von den Königl. Preußischen Sali-
nen in die diesseitigen Niederlagen keine Anwendung, vielmehr haben sich die Führer dieß-
fallsiger Salztransporte wie bisher lediglich mit den ihnen bei den Königl. Preußischen
Salzmagazinen ausgestellten Ladescheinen auszuweisen.
§ 10. Die Besitzer der § 3 des Gesetzes gedachten Gücer, welche von dem ihnen
zustehenden Befugnisse des Salzbezugs zu ermäßigtem Preise Gebrauch machen wollen,
haben sich mic dem Antrage auf Ausstellung eines Salzpasses schriftlich an das Finanz-
ministerium zu wenden.
§ 11. Der ihnen auszufertigende Salzpaß lautet auf das jaͤhrliche Deputat von
20 Scheffeln oder 24 Zollcentnern, und kann nur nach Ablauf eines Jahres, vom Tage
der Ausstellung an gerechnet, erneuert werden.
Mit dem Gesuche um Ausstellung eines neuen Salzdeputatpasses ist der abgelaufene
Paß jedes Mal mit einzureichen.