Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Zu denselben 88. 
Zudenselben 9#. 
Ju 69. 
( 82 -) 
§# 17. Behufs der Feststellung des Orrsverkaufspreises hat jede Obrigkeit mit Schluß 
des Monats August jedes Jahres ein, nach dem beigefügten Formular unter 1) 
aufzustellendes Verzeichniß an den Bezirksamtshauptmann einzureichen und darin in 2 
laufender Nummerfolge die Namen der ihr untergebenen Orte und den jedesmaligen Orts- 
verkaufspreis des Salzes aufzuführen. 
Bei der ersten Einreichung dieses Verzeichnisses sind darin alle, mie Salzschankstätten 
versehene Orte ohne Ausnahme, späterhin aber nur diejenigen aufzunehmen, bei denen eine 
Veränderung des Preises eingetreten ist und sodann darunter zu bemerken, daß bei den im 
Berzeichnisse nicht aufgeführten Orten der Salzpreis unverändert geblieben sei. 
#J 18. Der Amtshauptmann hat die bei ihm eingereichten Verzeichnisse, mit Rück- 
sicht auf die Verhälenisse jedes Orts und nach Befinden weiterer Rückfrage an die Obrig- 
keit oder die Salzverwalterei, zu prüfen, insoweit nöthig, abzuändern, und jedes Verzeich= 
niß, mit seiner Beglaubigung, in der aus dem Schema ersichtlichen Maaße versehen, an 
die Obrigkeit zurückzugeben. 
Will sich die Obrigkeit bei einer, durch die Amtshaup'mannschaft vorgenommenen Ab- 
a#nderung der Salzpreise niche beruhigen; so ist von dem Amtshaupemann die Entscheidung 
der Kreisdireceion einzuholen. 
Dem Amtehaupemann ftiehr jedoch im Uebrigen zu, auch bei denjenigen Orten, für 
welche eine Veränderung der Salzpreise niche vorgeschlagen worden ist, solche aus be- 
wegenden Gründen amtshalber zu veranlassen. 
§ 19. Jeder Sahlzschänke ist bei Uebernahme seiner dießfallsigen Function nach Maaß- 
gabe der mittelst Verordnung vom 2ten November 1837 (Gesetz= und Verordnungsblarr 
desselben Jahres S. 97) vorgeschriebenen Eidesformel unter B in Pflicht zu nehmen und 
mit einem Exemplare der unterm heutigen Tage ausgefertigten Geschäftsanweisung für die 
Salzschänken zu versehen. 
Ein Gleiches ist an Orten, wo kein besonderer Salzschänke sich befinder, sondern die 
Gemeinde das Salz mir ihrem Geschirre abholen und jede Ladung unter die Ortsbewohner 
vertheilen läßt, hinsichtlich derjenigen Person zu beobachtren, welche die Vertheilung des Sal- 
zes übernimmt. 
Wo eine Verpflichtung des Salzschänken und beziehendlich des Salzvertheilers noch bis 
jetzt nicht erfolgt sein sollte, hat die Obrigkeic solche ungesäumce vorzunehmen und der Amts- 
haupemann des Bezirks dafür, daß dem gehörig nachgegangen werde, allenthalben Sorge 
zu tragen. 
Mit der oberwähneen Geschäftsanweisung find sämmeliche dermalige oder künfteg an- 
äunehmende Satzschänken und Salzvertheiler durch die Obrigkeiten sofort nach dem Erschei- 
nen des Salzgesetzes vom heutigen Tage zu versehen, und diese Anweisungen in der erfor- 
derlichen Anzahl von Exemplaren bei den Königl. Salzverwaltereien zu enrnehmen.
	        
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