für das Königreich Sahsen,
Hts Stuͤck vom Jahre 1840.
38.) Gesetz,
die Behörde für Entscheidung in letzter Instanz über Competenzzweifel zwischen
Justiz“ und Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 13ten Juni 1840.
W., Friedrich August, von GOILEOGnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
bestimmen wegen Organisation einer besondern Behörde, welche nach § 47 der Verfassungs-
urkunde über Competenzzweifel zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden in letzter Instanz
entscheiden soll, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
81. 4
Errichtung der Behoͤrde.
Es besteht kuͤnftig eine besondere collegialische Behoͤrde unter dem Namen: Commis-
sion fuͤr Entscheidung uͤber Competenzzweifel zwischen Justiz- und Verwaltungsbehoͤrden.
§ 2.
. Fälle, in denen die Behörde zu entscheiden hat.
„Diese Behörde hat zu entscheiden:
a.) wenn in einem Falle darüber, ob die Sache zur Competenz der Justizbehörden
oder zur Competenz der Verwaltungsbehörden gehöre, insbesondere auch, ob in einer
Sache, welche ursprünglich Verwaltungssache ist, der Rechtsweg stattfinde , Meinungsver-
schiedenheir zwischen Justizbehörden und Verwaltungebehörden entstanden, und auch eine
Vereinigung zwischen dem Justizministerium und dem becheiligten Verwaltungsmini-
sterium nicht zu Stande gekommen ist.
1840. 15